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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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langen der Wirtschaft zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 -<br />

BVerwG 4 BN 16.04 - ZfBR 2005, 71). In einem solchen Fall trifft den Plangeber<br />

zwar eine gesteigerte Begründungslast, der sich die Träger der gemeinsamen<br />

Landesplanung jedoch nicht entzogen haben. Dürfte der Trennungsgrundsatz<br />

erst überwunden werden, wenn er auf „zwingende“ Gegenbelange stößt, wäre<br />

er praktisch wie ein gesetzlicher Planungsleitsatz dem strikten Recht zuzuord-<br />

nen. Soweit ist der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 50<br />

BImSchG nicht gegangen.“<br />

Ob man insbesondere die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des<br />

BVerwG als weiteren Beleg für die Ansicht von Paetow (Lärmschutz in der ak-<br />

tuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, NvwZ 2010, S.1184(1186) und<br />

Grüner (Die Einschränkungen der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Opti-<br />

mierungsgebote und Abwägungsdirektiven, UPR 2011, S. 50ff), das BVerwG<br />

habe schon seit längerem seine früher geäußerte Ansicht, bei dem Trennungs-<br />

gebot handele es sich um ein „Optimierungsgebot“, zugunsten der Kennzeich-<br />

nung des Trennungsgebotes als (bloße) „Abwägungsdirektive“ generell aufge-<br />

geben, nehmen kann, erscheint zumindest naheliegend.<br />

Auch der für das Fachplanungsrecht der Strassen allein zuständige 9. Senat<br />

des BVerwG spricht in seinem Beschluss vom 05.12.2008 (9 B 28.08) noch von<br />

„in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Optimierungsgeboten“, wiederholt dies in<br />

jüngeren Entscheidungen jedoch nicht, sondern spricht dem im § 50 BImSchG<br />

normierten Trennungsgebot nur noch die Funktion einer Abwägungsdirektive<br />

zu, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch Belange von hohem Ge-<br />

wicht überwunden werden kann (Urteil vom 13.05.2009 (9 A 72.07).<br />

Auch im Beschluss vom 20.10.2010 (9 VR 5.10) ist nur noch von dem „als Pla-<br />

nungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG“ die Rede.<br />

Dieses Verständnis legt die Planfeststellungsbehörde zugrunde.<br />

Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG ist damit jedenfalls im<br />

Grundsatz überwindbar bzw. steht <strong>–</strong> wie vorliegend der Fall <strong>–</strong> einer Planung<br />

dann nicht entgegen, an deren Realisierung zum einen ein ausgeprägt hohes<br />

öffentliches Interesse (letzter Teilakt eines Autobahnlückenschlusses) besteht<br />

und für die zum anderen auch keine echte Alternative ersichtlich ist.<br />

Im Falle des hier planfestgestellten Vorhabens wird den Vorgaben aus § 50<br />

BImSchG ausreichend Rechnung getragen. Etwas anderes ergibt sich auch<br />

nicht etwa aufgrund etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles.<br />

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