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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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chen Regelung des § 35 (insbesondere Absatz 2 und 3) BauGB strukturell nicht<br />

dazu dient, Wohnnutzungen aufzunehmen. Eine verstärkte Inanspruchnahme<br />

des Außenbereichs gehört vielmehr zu den typischen Formen der Zersiedelung<br />

der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers<br />

ist (st. Rspr.; BVerwG vom 14.04.2000, 4 C 5/99).<br />

Infolge dieser funktionellen Missbilligung der allgemeinen Wohnnutzung im Au-<br />

ßenbereich hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Be-<br />

langen des Verkehrslärmschutzes im Außenbereich stets ein geringeres Ge-<br />

wicht zugemessen als in Bezug auf planerisch ausgewiesene oder tatsächliche<br />

vorhandene Baugebiete (in diesem Sinne etwa BVerwG , Urteil vom<br />

01.10.1996, 11 A 10/96 und Urteil vom 15.03.2000, 11 A 42.97).<br />

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Verkehrswege wesensmäßig darauf ange-<br />

wiesen sind, den Außenbereich in Anspruch zu nehmen. Bei einem im Außen-<br />

bereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer daher auch damit rech-<br />

nen, dass außerhalb, aber jedenfalls in der Nähe seines Grundstücks öffentli-<br />

che Verkehrswege geplant werden (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A<br />

39/95).<br />

Schließlich kommt hinzu, dass in Fällen ausgeprägter Gebäudeeinzellagen von<br />

einer entsprechend geringen Zahl schutzbedürftiger Personen pro Objekt aus-<br />

zugehen ist, so dass sich daraus nur ein vergleichsweise geringer Schutzzweck<br />

ergibt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat <strong>–</strong> nachstehend aufgeführt - eine Reihe Einzel-<br />

fälle einer genaueren Betrachtung unterzogen.<br />

Objektgruppe in einem WA-Gebiet:<br />

Für die 6 Objekte (Nr. 33.1, 33.2, 33.4, 33.5, 33.6 und 33.7), die aufgrund ihrer<br />

höheren Schutzwürdigkeit infolge ihrer Lage in einem Wohngebiet besondere<br />

Aufmerksamkeit verdienen, wäre es erforderlich, die geplante Lärmschutzwand<br />

um 2 auf 6 Meter zu erhöhen, was zu einer Gesamthöhe der vorgesehenen<br />

Wall-Wand-Kombination von 9 Metern auf 230 Metern Länge führen würde. Auf<br />

weiteren 120 Metern Länge würde die notwendige Erhöhung der Wand um<br />

1,50m von bisher 4 auf dann 5,5 Meter zu einer Gesamthöhe der Anlage von<br />

8,50 Meter führen.<br />

Die Kosten für diese Maßnahme würden sich auf insgesamt 160.000 € belau-<br />

fen, von denen nach Abzug der ersparten Aufwendungen für passiven Lärm-<br />

schutz (6x6.250=37.500€) immerhin noch 122.500 € übrig blieben.<br />

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