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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Vorflut<br />

Die Einwender fordern den Vorhabensträger auf, bei der Ausführungsplanung<br />

die Entwässerungseinrichtungen so zu gestalten, dass keine negativen Veränderungen<br />

bei den Vorflutverhältnissen entstünden. Der Vorhabensträger erwidert,<br />

am Nordrand der A 33 werde eine Mulde zur Aufnahme des vom Gelände<br />

zuströmenden Oberflächenwassers vorgesehen. Die daran anschließenden<br />

Durchlässe seien ein wenig überdimensioniert, weshalb negative Veränderungen<br />

ausgeschlossen seien.<br />

Gestaltung der Lärmschutzwände<br />

Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage, die Lärmschutzwände würden<br />

soweit es aus Platzgründen möglich ist begrünt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Diese Forderung haben die Einwender mit ihrer Einwendung zu Deckblatt I<br />

bekräftigt und darauf hingewiesen, dass das nördlich der A 33 vorhandene<br />

Grabensystem auch der Entwässerung ihrer Hauskläranlage diene. Insofern ist<br />

die Forderung grds. berechtigt.<br />

Die vom Vorhabenträger angesprochene Mulde nimmt das anfallende Oberflächenwasser<br />

nördlich der Autobahn und die im verbleibenden Grabensystem<br />

anfallenden Wässer auf und führt sie zu einem Durchlass im Bereich der Casumer<br />

Straße. Insofern ist die Entwässerung auch in Zukunft durch die Gestaltung<br />

der Anlagen gewährleistet. Etwa im Zusammenhang mit der Bauausführung<br />

bekannt werdende Ver- und Entsorgungseinrichtungen hat der Vorhabenträger<br />

funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (vgl. Nebenbestimmung<br />

A 7.12.13).<br />

Die Begrünung ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

(Maßnahmen G 1 und G 2).<br />

In ihrer schriftlichen Einwendung hatten die Einwender noch die folgenden Aspekte<br />

angesprochen:<br />

Trinkwasserversorgung<br />

Die Einwender verfügen über einen eigenen Trinkwasserbrunnen, für den sie<br />

eine Beweissicherung fordern.<br />

Die Forderung wird angesichts einer Entfernung von ca. 350 m, der Lage des<br />

Brunnens oberstrom zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Lärm<br />

Die Einwender verweisen darauf, die in einer Entfernung von ca. 350 m gelegene<br />

Trasse der A 33 führe zu einer erheblichen Neubeeinträchtigung der Aufenthaltsräume<br />

sowie des Außenwohnbereichs.<br />

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