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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsent-<br />

scheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich zu<br />

machen. Das gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994, 4 B<br />

105.94) bzw. wie hier der Festlegung eines Monitoringprogramms im<br />

Rahmen des Arten- und Habitatschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April<br />

2010, 9 A 5.08, juris Rn. 80).<br />

Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten<br />

der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Ver-<br />

letzung des Abwägungsgebotes erfolgt. Diese Grenze ist aber erst dann<br />

überschritten, wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen<br />

bleiben, deren nachträgliche Regelung das Grundkonzept der bereits fest-<br />

gestellten Planung wieder in Frage stellen. Zudem darf der unberücksich-<br />

tigt gebliebene Belang kein solches Gewicht haben, dass die Planungsent-<br />

scheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt<br />

sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private<br />

Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwG, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 5/08, juris Rn. 80; BVerwG, Beschluss vom 31.<br />

Januar 2006, 4 B 49.05, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 30. August<br />

1994, 4 B 105.94, juris Rn. 13).<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte<br />

Entscheidungsvorbehalt diesen rechtlichen Vorgaben.<br />

11. Abschließende Bewertung<br />

Unter Abwägung aller in diesem Verfahren zu berücksichtigenden öffentli-<br />

chen und privaten Belange wird die mit der Planung beantragte Straßen-<br />

baumaßnahme festgestellt.<br />

Die Straßenbaumaßnahme wird festgestellt, da ihre Realisierung im Inte-<br />

resse des öffentlichen Wohls dringend geboten ist.<br />

Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestge-<br />

stellte Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz<br />

in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer<br />

1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben<br />

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