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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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übergehend aufhalten, genießen keinen eigenständigen Lärmschutz nach der<br />

16. BImSchV.<br />

Die vorgenannten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV finden nur Anwen-<br />

dung beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen.<br />

Auch wenn die oben genannten Grenzwerte nicht unumstritten sind und auch<br />

aus der Einwenderschaft immer wieder als zu niedrig kritisiert werden, so ent-<br />

sprechen sie doch der geltenden Rechtslage und sind somit verbindlich anzu-<br />

wenden.<br />

Sowohl zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wie auch zu den Vorgaben der<br />

RLS-90 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2010 (9<br />

A 20.08) noch einmal auf folgende grundsätzliche Erkenntnisse aufmerksam<br />

gemacht:<br />

„Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungs-<br />

verfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvor-<br />

haben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden<br />

und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund<br />

einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen<br />

zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Stra-<br />

ßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutz-<br />

maßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den<br />

Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu<br />

optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine<br />

einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtli-<br />

nie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche<br />

wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Ver-<br />

ordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung<br />

von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen (vgl. zum Regelungsauftrag<br />

BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79,<br />

174 ). Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutach-<br />

tungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen<br />

Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buch-<br />

holz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).“<br />

Die von den Klägern vorgetragenen Argumente liefern keinen Grund für die An-<br />

nahme, die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort in Bezug genommenen<br />

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