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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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dies ohne weiteren Grunderwerb möglich ist und der planfestgestellten land-<br />

schaftspflegerischen Konzeption und Zielsetzung nicht widerspricht.<br />

7.4.4 Die Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind vollstän-<br />

dig umzusetzen und so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachten Funktio-<br />

nen auf Dauer erfüllen können. Das schließt auch eine sachgerechte Pflege ein.<br />

7.4.5 Der Vorhabenträger hat für eine dauerhafte Sicherung und Unterhaltung der<br />

Kompensationsmaßnahmen auf seine Kosten Sorge zu tragen. Soweit abwei-<br />

chend hiervon eine Regelung mit einem Dritten über die Ablösung der Unterhal-<br />

tungspflicht getroffen worden ist, so ist hierauf in den zur Abnahme der Maß-<br />

nahmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend hinzuweisen. Bei im Privateigen-<br />

tum verbleibenden Flächen ist sicherzustellen, dass entsprechende dingliche<br />

Rechte in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Abweichend hiervon<br />

sind auch Regelungen zulässig, wie sie in Punkt 4 des Einführungserlasses<br />

zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) darge-<br />

stellt sind.<br />

7.4.6 Die Durchführung der festgestellten Kompensationsmaßnahmen (nicht die der<br />

artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen) außerhalb des unmittelbaren<br />

Trassenbereiches ist spätestens mit Baubeginn einzuleiten und grundsätzlich<br />

innerhalb eines Jahres abzuschließen. Als Baubeginn gilt dabei der Zeitpunkt,<br />

zu dem mit dem Bau von Über- oder Unterführungsbauwerken in der freien<br />

Landschaft begonnen wird und von daher vorhabensabhängige Eingriffe festzu-<br />

stellen sind. Maßnahmen im unmittelbaren Trassenbereich sind innerhalb eines<br />

Jahres nach Herstellung der Fahrbahn auszuführen. Hierbei ist die jeweilige<br />

Vegetationsperiode zu berücksichtigen. Abweichungen im Einzelfall sind nur mit<br />

Zustimmung der Planfeststellungsbehörde zulässig.<br />

7.4.7 Unmittelbar nach Umsetzung der festgestellten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaß-<br />

nahmen, spätestens jedoch am Ende der Entwicklungspflege, ist vom Vorha-<br />

benträger eine Abnahme dieser Maßnahmen unter Beteiligung der höheren und<br />

der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Hierbei sind alle erforderlichen<br />

Daten (z. B. geeignete Flurkarten und/oder Inhalte vertraglicher bzw. grund-<br />

buchlicher Regelungen) zur Verfügung zu stellen, so dass eine systematische<br />

Erfassung und weitere Kontrolle der Maßnahmen durch die untere Land-<br />

schaftsbehörde ermöglicht wird.<br />

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