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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Teilen des Wildbestandes kritisch gesehen. Angesprochen werden ferner Er-<br />

schwernisse der Jagdausübung selbst wie beispielsweise die Beschränkung der<br />

Schussrichtung, die Einschränkung der Treibjagd, Erschwerung der Ansitz-,<br />

Pirsch- und Suchjagd (siehe Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 414ff).<br />

Bei der Einschätzung der Beeinträchtigungen dürfen nach Auffassung der Plan-<br />

feststellungsbehörde andererseits neben den nach wie vor verbleibenden natür-<br />

lichen Querungsmöglichkeiten etwa entlang von Bachläufen auch die Maß-<br />

nahmen des Vorhabenträgers nicht aus dem Blick geraten, die zu einer Mini-<br />

mierung dieser negativen Auswirkungen beitragen werden, wie etwa die durch-<br />

gängig vorgesehene Errichtung von Wildschutzzäunen (es sei denn, Lärm- und<br />

Irritationsschutzwände machen einen Wildschutzzaun entbehrlich), Grünbrü-<br />

cken und sonstigen Durchlässen. Zu berücksichtigen ist auch, dass § 1 Abs. 1<br />

BJagdG keinen Anspruch auf einen gleichbleibenden Bestand „der auf einem<br />

Gebiet lebenden wildlebenden Tiere“ einräumt.<br />

Zulässige behördliche Maßnahmen wie die Errichtung eines Bauwerkes inner-<br />

halb eines Reviers sind vielmehr hinzunehmen, auch wenn sie mit gewissen <strong>–</strong><br />

nicht übermäßig gravierenden <strong>–</strong> Beschränkungen der Jagdmöglichkeiten ver-<br />

bunden sind.<br />

Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen,<br />

Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die „praktische Bejagbarkeit“ als<br />

solche bleibt auch nach einem Straßenbau künftig weiter möglich. Die auf Jagd-<br />

flächen zulässigen anderweitigen <strong>–</strong> auch verkehrlichen <strong>–</strong> Nutzungen sind, auch<br />

wenn sie die Jagd faktisch erschweren, als Eigenart des jeweiligen Bezirkes<br />

hinzunehmen. Dass die praktische Jagddurchführung an bestimmte Gegeben-<br />

heiten im Gelände angepasst werden muss, schränkt das Jagdausübungsrecht<br />

nicht ein, sondern bestimmt seine Modalitäten (OVG Lüneburg, Urteil vom<br />

21.01.2005, 7 KS 139/02).<br />

Die trotz der Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen verbleibende<br />

Betroffenheit der jagdlichen Belange ist aus überwiegenden Gründen des Ge-<br />

meinwohls hinzunehmen, denn im Rahmen der Güterabwägung entwickeln die<br />

öffentlichen Belange des Jagdwesens kein entscheidendes Gewicht gegen die<br />

Straßenbaumaßnahme. Die für den Bau der BAB 33 im vorliegenden Abschnitt<br />

sprechenden Gründe sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde von solch<br />

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