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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Dennoch schließen die Verbote der §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 30 Abs. 2<br />

BNatSchG das planfestgestellte Vorhaben nicht aus, da die Voraussetzungen<br />

für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Danach kann<br />

von den Geboten und Verboten des BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt<br />

werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.<br />

Die Formulierung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lehnt sich an § 34 Abs. 3 Nr.<br />

1 BNatSchG an (Bundestags-Drs. 16/12274, Seite 77), in dem die Bedingungen<br />

für eine Abweichung bei der Zulassung solcher Projekte geregelt sind, die er-<br />

hebliche Beeinträchtigungen für ein FFH-Gebiet hervorrufen können und mithin<br />

<strong>–</strong> ohne Abweichung <strong>–</strong> unzulässig sind. Insofern müssen auch materiell für eine<br />

Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dieselben Voraussetzungen wie für<br />

eine Abweichungsentscheidung im FFH-Schutzregime gegeben sein.<br />

Diese aber liegen vor, wie sich aus dem vorstehenden Kapitel B 6.4.5 ergibt;<br />

zur näheren Begründung wird darauf verwiesen.<br />

Die Schutzgebiete werden nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass die<br />

Ausweisung in den Landschaftsplänen funktionslos würde. Nach den umfang-<br />

reichen Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan behalten die<br />

Schutzgebiete ihre Schutzfunktion, insbesondere unter Berücksichtigung der in<br />

dem landschaftspflegerischen Begleitplan und in diesem Beschluss festgeleg-<br />

ten Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Bei der Befreiung handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Den für die<br />

A 33 sprechenden öffentlichen Belangen ist ein höheres Gewicht beizumessen<br />

als den dem Vorhaben entgegen stehenden Belangen des Natur- und Land-<br />

schaftsschutzes. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Kapitel B<br />

6.4.5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insoweit werden nach sorgsamer Abwägung der dargestellten Gründe des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses mit den Beeinträchtigungen der Schutz-<br />

gebiete und Biotope die Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.<br />

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