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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Schätzung ist zudem eine Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um<br />

Erkenntnislücken oder methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu behe-<br />

ben, müssen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben<br />

werden. Es müssen die besten verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hin-<br />

aus Wissenslücken aufgezeigt und ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt<br />

werden, um daraus ein wirksames Risikomanagement abzuleiten.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 59 <strong>–</strong> 66)<br />

Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kom-<br />

pensationsmaßnahmen Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere vor dem<br />

Hintergrund von Bedeutung, als Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu-<br />

gunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn sie sicherstellen,<br />

dass während der Bauarbeiten und nach Verkehrsfreigabe erhebliche Beein-<br />

trächtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemildert) werden.<br />

Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen der günstige<br />

Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil, bewe-<br />

gen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblich-<br />

keitsschwelle.<br />

Im Falle von Unsicherheit über die Wirksamkeit der Maßnahmen kann es sich<br />

im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weitere<br />

Erkenntnisse zu gewinnen. Zu einem wirksamen Risikomanagement gehört es<br />

jedoch auch, in der Planfeststellung zusätzlich Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />

nahmen für den Fall anzuordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen<br />

Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />

nahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszu-<br />

räumen; sie sind in der Planfeststellung inhaltlich in der Weise einzugrenzen,<br />

dass den Erfordernissen der Bestimmtheit und der nötigen Flexibilität ausgewo-<br />

gen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris<br />

Rn. 105).<br />

(zur Anrechenbarkeit der Schutzvorkehrungen insgesamt BVerwG, Urteil vom<br />

17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 52 <strong>–</strong> 56)<br />

Die in diesem Planfeststellungsverfahren mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

Teil A und B vorgenommene Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchti-<br />

gungen der Erhaltungsziele im FFH-Gebiet gründen sich maßgeblich auf die in-<br />

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