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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zu widerlegende Erkenntnis hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW aufge-<br />

nommen und in seiner Entscheidung zum Abschnitt 5 B ausgeführt: „Wie im<br />

Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt (S. 107 ff.) und aus den<br />

Planunterlagen ersichtlich, dient das Vorhaben jedenfalls auch dazu, mit Blick<br />

auf den weiträumigen Verkehr eine Lücke im Verkehrsnetz zu schließen und ei-<br />

ne großräumige Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 im Süden<br />

und A 30 im Norden zu schaffen. … Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer<br />

Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Nieder-<br />

schlag gefunden hat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkon-<br />

zept lässt sich bei dem hier anzulegenden Prognosemaßstab, …, verwirklichen.<br />

(Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn. 36 und 97 bis 99).<br />

Auch der Abschnitt 6 konnte bereits zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbe-<br />

schlusses am 06.06.2007, also noch zu einem Zeitpunkt ohne planfestgestellten<br />

Abschnitt 7.1, einen eigenen Verkehrswert aufweisen. In dem genannten Plan-<br />

feststellungsbeschluss zum Abschnitt 6 habe ich nicht in Abrede gestellt, dass<br />

die A 33 bei einem Ausbauende am Schnatweg gegenüber einem durchgängi-<br />

gen Ausbau bis zur Anschlussstelle der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> nicht die volle<br />

Verkehrsfunktion entfalten kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Erfordernis ei-<br />

ner eigenständigen Verkehrsbedeutung jedoch vor dem Hintergrund der Ge-<br />

samtplanung zu beurteilen. Die Funktion des Teilabschnitts muss in erster Linie<br />

auf die Verwirklichung des Gesamtvorhabens gerichtet sein. Auch der Abschnitt<br />

6 war immer im Kontext zu sehen, eine großräumige Verbindung zwischen den<br />

Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden und der A 30 (Nieder-<br />

lande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also die Lücke im Verkehrs-<br />

netz zu schließen. Diesem Ansatz kann der Abschnitt 6 bereits über die An-<br />

schlussstelle Schnatweg gerecht werden und mit dieser Anbindung an das<br />

nachgeordnete Verkehrsnetz zu einer Umfahrung und damit Entlastung des in-<br />

nerörtlichen Netzes qualifizierter Straßenzüge im gesamten Gemeindegebiet<br />

Steinhagen beitragen. Folgerichtig kommt auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

in seinem Urteil zu Abschnitt 6 zu dem Ergebnis: „Entgegen der Ansicht der<br />

Kläger fehlt es dem planfestgestellten Abschnitt nicht an einer eigenen Ver-<br />

kehrsfunktion ... Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Ge-<br />

samtplanung die Verwirklichung des Planabschnitts 6 nicht sinnvoll bliebe und<br />

lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Auch die Kläger verkennen<br />

nicht, dass das (vorläufige) Autobahnende im Nordwesten über den Zubringer<br />

Schnatweg an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen sein wird. Anhalts-<br />

punkte dafür, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ausgewiesenen<br />

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