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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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tionsgruppe A 3 …) herzustellen“ (Seiten 128/129 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung).<br />

Der Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz kann nur in Tei-<br />

len entsprochen werden. Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers ge-<br />

nügt vom Grundsatz den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Einzel-<br />

heiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Auch der Kreis Gütersloh hat sich die Forderung der Stadt Halle zu eigen<br />

gemacht und fordert einen durchgehenden aktiven Lärmschutz und bezieht<br />

sich dabei vergleichend auf den Abschnitt 6 der A 33 in Steinhagen (Seite<br />

130 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Wie bereits zuvor ausge-<br />

führt, ist der Vorhabenträger bei seinem Lärmschutzkonzept den rechtlichen<br />

Anforderungen nachgekommen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 die-<br />

ses Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Einwender wird in Bezug auf die Lärmbelastungen ein neues Li-<br />

nienbestimmungsverfahren mit der Ausrichtung auf eine Südvariante einge-<br />

fordert (Seiten 142, 163, 186, 231, 307, 593, 663, 686, 718, 720 des Wort-<br />

protokolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes<br />

Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 4 bis 6, Stellungnahme des „Bür-<br />

gervereins pro A 33 Südtrasse“ vom 10.01.2008, Seite 13 und Stellungnah-<br />

me der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite 27).<br />

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Linienführung der A 33<br />

zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der Landesgrenze NRW<br />

(Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienführungen innerhalb ei-<br />

nes raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am 19.09.1968 durch<br />

Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen mit den an der<br />

Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der<br />

Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I). Die<br />

Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />

weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR:<br />

„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage<br />

für den Entwurf und die weitere Planung“). Die Linienbestimmung hat inner-<br />

halb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundent-<br />

scheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung. Rechtliche<br />

Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber<br />

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