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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gerechten Schnitt- und Wundverschluss gemäß den einschlägigen Vorschriften<br />

zu beheben. Unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von<br />

Pflanzbeständen sind zu ersetzen. Bodenverdichtungen sind im Bereich der<br />

durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände nach Möglichkeit zu<br />

vermeiden. Der Wurzelraum ist zu sichern. Unvermeidbare Eingriffe in Pflan-<br />

zenbestände sind unter strikter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorgaben<br />

ausschließlich außerhalb der genannten Zeiträume vorzunehmen.<br />

7.4.13 In Grünlandflächen angelegte Blänken sind einzuzäunen, soweit das Grünland<br />

zur Beweidung vorgesehen ist.<br />

7.4.14 Bei größeren Durchlässen und Brückenbauwerken ist der Boden abseits von<br />

etwa mit unterführten Wegen in unbefestigtem Zustand zu erhalten und durch<br />

eine unebene Geländeoberfläche sowie durch Ablagerung von z.B. Baumstub-<br />

ben oder Steinhaufen möglichst naturnah zu gestalten. Soweit technisch mög-<br />

lich, sind in den Mittelstreifen im Bereich der Brücken Luft- und Lichtschächte<br />

einzubauen.<br />

7.4.15 Der Vorhabenträger hat während der Bauzeit eine ausreichend fachlich qualifi-<br />

zierte Person mit der Aufgabe einer ökologischen Bauüberwachung zu betrau-<br />

en, diese Person den Landschaftsbehörden im Vorfeld zu benennen und ihre<br />

Qualifikation nachzuweisen. Die Aufgabe der ökologische Bauüberwachung<br />

umfasst u. a. die Einhaltung und Umsetzung der unter den Gliederungspunkten<br />

4.2 (Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen), 4.3 (Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen) und 4.4 (Gestaltungsmaßnahmen) des Erläuterungs-<br />

berichtes des landschaftspflegerischen Begleitplanes, im Artenschutzbeitrag<br />

und der FFH-VP im Detail beschriebene Gesamtheit der landschaftspflegeri-<br />

schen Maßnahmen. Die ökologische Bauüberwachung hat in enger Abstim-<br />

mung mit den verfahrensbeteiligten Landschaftsbehörden zu erfolgen.<br />

7.4.16 Die Abstimmung mit den Landschaftsbehörden erfolgt in einer baubegleitenden<br />

Arbeitsgruppe mit den Landschaftsbehörden und ggf. dem Forstamt, die der<br />

Vorhabenträger im Vorfeld der ersten Bauarbeiten erstmals zu einer gemein-<br />

samen Besprechung einzuberufen hat. Weitere Besprechungen der Arbeits-<br />

gruppe sind während der Bauzeit mindestens halbjährlich durchzuführen.<br />

7.4.17 Für alle Gehölzpflanzungen, die Leitfunktionen in Bezug auf Querungshilfen<br />

(vgl. LBP, S. 137, erster Absatz) erfüllen, sowie der Schaffung von Ersatzhabi-<br />

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