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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Betretungsrechte<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, er benötige kein<br />

Betretungsrecht für Grundflächen des Einwenders namentlich zur Unterhaltung<br />

des am Fuß des Lärmschutzwalles vorgesehenen Grabens. Die Grunderwerbsgrenze<br />

halte von dem Graben 1,00 m Abstand, so dass ausreichend<br />

Raum für Wartungsarbeiten zur Verfügung stehe. Um diesen Streifen zu erreichen,<br />

sei es ebenfalls nicht erforderlich, das Grundstück des Einwenders zu<br />

betreten. Vielmehr könne der Graben über die Straße Schlammpatt erreicht<br />

werden, die das Betriebsgelände des Einwenders im Westen begrenze.<br />

Verkehrszunahme auf der L 782<br />

Der Einwender befürchtet, dass nach einer Verkehrsfreigabe des Abschnittes 6<br />

am Schnatweg Schleichverkehre zur Umgehung der Ortslage Halle letztlich<br />

über die L 782 wieder die B 68 erreichen wollen und insofern auf der L 782 eine<br />

mit Immissionen verbundene Verkehrszunahme zu verzeichnen sein wird.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, der Abschnitt 6 habe einen eigenen Verkehrswert<br />

mit der Maßgabe, den Verkehr der A 33 über den Schnatweg zur B<br />

68 abzuführen. Die beteiligten Kommunen hätten großes Interesse daran, dass<br />

ein möglichst kurzer Zeitraum zwischen der Verkehrsfreigabe beider Abschnitte<br />

verbleibe. Ob die Abläufe faktisch diesen Vorstellungen entsprechen würden,<br />

sei derzeit nicht abzusehen.<br />

Auf die Forderung des Einwenders, den Lärmschutz an der L 782 zu realisieren,<br />

bevor das Ausbauende am Schnatweg erreicht ist, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

es sei durchaus vorstellbar, im Falle des Baurechts für Abschnitt<br />

7.1 an der Kreuzung zwischen der L 782 und der A 33 mit dem Bau zu beginnen.<br />

Dann wäre der Lärmschutz so frühzeitig wie möglich erstellt.<br />

Verlängerung der Lärmschutzwand bis zum Ende des Walles an der verlegten<br />

Alleestraße<br />

Die entsprechende Forderung des Einwenders weist der Vorhabensträger zurück.<br />

Die auf dem Firmengelände gelegenen Gebäude seien durch die vorhandenen<br />

Lärmschutzeinrichtungen gegenüber den bestimmenden Lärmquellen L 782<br />

Die Ausführungen des Vorhabenträgers dienten der Klarstellung und Information<br />

des Einwenders, Dessen Belange sind nicht berührt.<br />

Die Auswirkungen eines vorübergehenden Bauendes der A 33 von Süden<br />

kommend am Schnatweg sind abwägend im mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht<br />

mit Urteil vom 12.08.2009 <strong>–</strong> 9 A 64.07 <strong>–</strong> bestätigten Planfeststellungsbeschluss<br />

für den Bauabschnitt 6 berücksichtigt worden. Mit dem vorliegenden<br />

Planfeststellungsbeschluss wird demgegenüber der endgültige Lückenschluss<br />

der A 33 befördert, der etwaige vorübergehende Mehrbelastungen der<br />

L 782 aufhebt.<br />

Der Bauablauf in beiden Planfeststellungsabschnitten und damit die Möglichkeit<br />

einer baulichen Koordination der Arbeiten mit dem Ziel, vorübergehende Belastungen<br />

zu minimieren, hängt von verschiedenen, teils auch nicht beeinflussbaren<br />

Faktoren ab und ist daher einem regelnden Zugriff der Planfeststellungsbehörde<br />

entzogen.<br />

Die Forderung nach einer Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand<br />

wird zurückgewiesen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16.<br />

BImSchV für wohngenutzte Gebäude im Außenbereich werden durch die vorgesehenen<br />

Lärmschutzeinrichtungen eingehalten.<br />

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