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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender akzeptiert das Gutachten vom Inhalt und vom fachlichen Ergebnis<br />

her. Dennoch werde im Gutachten ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil<br />

in Form der Minderung des Betriebsergebnisses konstatiert, der aus seiner<br />

Sicht kompensiert werden müsse. In jedem Fall fordere er Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, jede Entschädigung, sei es ein Kaupreis, eine<br />

Abwertungsentschädigung o.ä., werde er in Geld leisten. Er sei nach dem geltenden<br />

Entschädigungsrecht nicht verpflichtet, Ersatzland zu stellen, vielmehr<br />

könne der Betroffene die gezahlte Entschädigung dafür verwenden, neue landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen zu erwerben und so die Minderung des Betriebseinkommens<br />

zu kompensieren. Demgegenüber biete die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />

Ersatzland, ggf. in Hofesnähe, bereitzustellen.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, ein Einleitungsbeschluss<br />

zur Eröffnung des formellen Verfahrens werde Anfang 2009 ergehen.<br />

Ziel der Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren<br />

und hierzu Tauschland zu erwerben und zuzuteilen. Vom Gesetz her bestehe<br />

auch die Möglichkeit, innerhalb des Flurbereinigungsgebietes den Flächenverlust<br />

auf alle Grundeigentümer zu verteilen, auch diejenigen, die durch die Straßenplanung<br />

unmittelbar nicht betroffen seien. Die Flächen des Einwenders<br />

seien nach übereinstimmender Aussage der Flurbereinigungsbehörde und des<br />

Vorhabensträgers Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes.<br />

Der Einwender führt aus, er lege großen Wert darauf, dass seine großen, durch<br />

Eigentumsflächen und gezielte Zupachtungen arrondierten Ackerschläge, die<br />

durch die Trasse durchschnitten würden, in gleicher Weise wieder arrondiert<br />

zugeteilt zu erhalten.<br />

Zu der Berücksichtigung der Pachtflächen im Flurbereinigungsverfahren erwidert<br />

der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, bei langfristigen Pachtverträgen<br />

bestehe ein Anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung. Hinsichtlich des<br />

Flächentausches werde jedoch zunächst Vorrang auf eine Kompensation des<br />

Verlustes von Eigentumsflächen gelegt. Auch Pachtflächen den heutigen Pächtern<br />

wieder zuzuteilen, sei schwieriger.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte zitiert diesbezüglich aus der Rechtsprechung,<br />

wonach auch die Inanspruchnahme von Pachtflächen ein Eingriff in den ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb darstelle. Dem entspreche die geschilderte Vorgehens-<br />

des Einwenders zu betrieblichen Veränderungen durch Kauf oder Anpachtung<br />

weiterer Flächen berücksichtigt.<br />

Im Ergebnis ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes des Einwenders nicht gegeben. Die Planfeststellungsbehörde<br />

folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die Richtigkeit der Ermittlungen<br />

in Frage zu stellen, ergeben sich nicht.<br />

Vor diesem Hintergrund kann der Einwender in der Frage von Ersatzland ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

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