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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9<br />

A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4<br />

C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 -<br />

BVerwGE 62, 342 ). Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb<br />

rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist<br />

oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Pla-<br />

nung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriel-<br />

len Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststel-<br />

lungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen<br />

(BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210<br />

und vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18<br />

AEG Nr. 7 S. 16). Entscheidend ist vielmehr, dass die Planfeststellungsbehörde<br />

eine eigene, selbstständige Abwägung zur Trassenwahl vornimmt, ohne sich an<br />

die Linienbestimmung gebunden zu fühlen, und dass sie insgesamt eine auf ak-<br />

tuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das<br />

Planvorhaben trifft. Ob diese in der Sache zu beanstanden ist, ist im jeweiligen<br />

rechtlichen Zusammenhang zu erörtern:<br />

Unter Anwendung dieser Maßstäbe bedurfte es hier keiner neuen Linienbe-<br />

stimmung. Der Vorhabenträger hat mit der Durchführung der Umweltverträg-<br />

lichkeitsstudie im Januar 1993 und der stets aktualisierten Bearbeitung natur-<br />

schutzrechtlicher Zusammenhänge im LBP die von der Einwenderseite ange-<br />

führten gesetzlichen Maßgaben und die Änderungen der Landschaftsräume be-<br />

rücksichtigt (die Einzelheiten insbesondere zur Abarbeitung der Eingriffsrege-<br />

lung, zur FFH- Problematik und zum Artenschutz können Kapitel B 6.3, 6.4 und<br />

6.6 dieses Planfeststellungsbeschlusses entnommen werden). Der Vorhabens-<br />

träger hat demnach die Trasse stets vor den Hintergrund der geänderten Situa-<br />

tion gestellt und insoweit eigenständig insbesondere die Umweltbelange und<br />

die in Betracht kommenden Varianten geprüft.<br />

Ohnehin kann und soll durch die Entscheidung des Bundesministers für Ver-<br />

kehr die Linienführung der Straße nur im allgemeinen bestimmt werden, näm-<br />

lich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs-<br />

und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und<br />

benachbarten Ortschaften und Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 26. Juni<br />

1981, 4 C 5.78; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95). Da insoweit<br />

die Linienbestimmung die Linienführung einer Straße nur in einem - allerdings<br />

gegenüber dem Bedarfsplan schon verengten - Planungskorridor bestimmt und<br />

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