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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Im Hinblick auf sonstige Wirkfaktoren gehen die Gutachter des Vorhabenträgers<br />

auch zu Recht davon aus, dass das betriebsbedingte Kollisionsrisiko für den<br />

Baumpieper als gering einzustufen ist, da, neben der beschriebenen Meidung<br />

aufgrund der Lärmbelastung, Ränder von Verkehrswegen für die Art keine rele-<br />

vanten Teilhabitate darstellen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos<br />

ist entsprechend nicht ableitbar. Entsprechend kann auch nicht das Tötungs-<br />

verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG einschlägig sein.<br />

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zusammenfassend fest-<br />

zuhalten, dass aufgrund der planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Baufeld-<br />

freimachung und der Existenz geeigneter Ausweichhabitate im räumlichen Zu-<br />

sammenhang sowie der fehlenden Signifikanz im Hinblick auf die Erhöhung des<br />

Kollisionsrisikos insgesamt die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG im Hin-<br />

blick auf den Baumpieper nicht eintreten.<br />

Eisvogel:<br />

Der Eisvogel ist eine in NRW und im Naturraum wie auch bundesweit nicht ge-<br />

fährdete Vogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />

halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />

günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2010).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Als Nahrungsgast am Laibach<br />

und im Bereich des Abgrabungsgewässers westlich der L 782, ein Einzelnach-<br />

weis am Casumer Bach, ein Brutnachweis 2002 am Sandforther See südlich<br />

Bokel, westlich des Untersuchungsgebietes (Biologische Station Güters-<br />

loh/Bielefeld, Schreiben an den Vorhabenträger vom 30.09.2003) und weitere<br />

Nachweise außerhalb dieses Planfeststellungsabschnitts im Bereich des Ab-<br />

grabungsgewässers am Schnatweg / Foddenbach (A 33-Abschnitt 6, DB II).<br />

Insgesamt konnten keine Brutvorkommen des Eisvogels im Untersuchungsge-<br />

biet festgestellt werden. Entsprechend sind Beeinträchtigungen von Brutplätzen<br />

durch Inanspruchnahme oder Störung durch das Bauvorhaben nicht zu erwar-<br />

ten, so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />

Denkbar sind indes bau- und anlagenbedingte Störungen von Jagdhabitaten<br />

sowie Zerschneidungswirkungen. Bezogen auf die verschiedenen Bereiche mit<br />

Nachweisen des Eisvogels hat der Vorhabenträger die Vorkommen im Bereich<br />

des Tatenhauser Waldes (Laibach, Ruthebach mit Umfeld) im Rahmen der<br />

FFH-VP zum Vorhaben behandelt, da die Art Teil der Schutzziele des FFH-<br />

Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle" ist.<br />

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