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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Drainagen, Versorgungsleitungen<br />

Mit den Nebenbestimmungen A 7.7.1 und A 7.12.13 ist der Vorhabenträger<br />

verpflichtet, derartige Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />

herzustellen.<br />

Hausbrunnen<br />

Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />

von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />

A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Soweit der Brunnen der Einwender in einem<br />

solchen Abstand gelegen ist, unterliegt er mithin der Pflicht zur Durchführung<br />

des Beweissicherungsverfahrens.<br />

Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am<br />

Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Wendehammer<br />

Der vom Einwender geforderte Wendehammer am Ende des abgebundenen<br />

Stockkämper Weges ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung.<br />

Bauphase<br />

Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />

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