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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trassenverschiebung etwa von der Grenze zwischen den Flurstücken 131 und<br />

134 auf der einen und der Hesselteicher Straße auf der anderen Seite.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, dieser Punkt sei in der Vergangenheit schon<br />

wiederholt diskutiert worden. Der vom Einwender oben bezeichnete Trassierungsvorschlag<br />

scheide aus, da er zwei scharfe Kurven erforderlich mache.<br />

Dies sei der Verkehrssicherheit abträglich.<br />

Der Vorhabensträger führt weiter aus, mit der Konsensvereinbarung und der<br />

daraus resultierenden Verschiebung der Trasse habe er die Feintrassierung der<br />

A 33 von Grund auf neu erarbeiten können und sei vorbehaltlos an diese Aufgabe<br />

herangegangen. Er habe dabei auch die schon in der Vergangenheit vorgetragene<br />

Forderung des Einwenders in die Prüfung einfließen lassen. Relevante<br />

Fixpunkte der Konsenstrasse seien der Anschluss an die Anschlussstelle<br />

B 476 im Westen und der Hof Birkmann im Osten. Zwischen diesen beiden<br />

Fixpunkten habe unter Beachtung der im technischen Regelwerk der Richtlinien<br />

für die Anlage von Autobahnen enthaltenen Trassierungsparameter eine Trassenführung<br />

gefunden werden müssen.<br />

Im Ergebnis sei es zwar möglich, den am Hofgebäude des Einwenders beginnenden<br />

Bogen in einem anderen Radius zu führen. Unabhängig davon, ob man<br />

einen größeren oder einen engeren Radius wähle (gewählt wurde ein Radius<br />

von 1.150 m, Mindestradius nach Richtlinien ist 900 m), überplane man im Bereich<br />

der Casumer Straße/Illenbruch mindestens ein Wohngebäude. Bei einem<br />

größeren Radius könnte zusätzlich sogar noch Gebäude an der Holtfelder<br />

Straße unmittelbar betroffen sein, bei einem engeren Radius führe die Trasse<br />

zudem näher an die Siedlung Casum sowie die etwas dichtere Streubebauung<br />

an der Hesselteicher Straße heran.<br />

Im Ergebnis also führe jede Veränderung der Trassierungsparameter zugunsten<br />

des Einwenders zu vergleichsweise stärkeren Belastungen anderer Betroffener.<br />

Der Einwender entgegnet, diese Argumentation habe er vom Vorhabensträger<br />

auch bei früheren Gelegenheiten in ähnlicher Weise gehört. Ihm fehle aber<br />

jeder Nachweis, dass tatsächlich alle denkbaren Veränderungen der Trassierungsparameter<br />

geprüft und in ihren Auswirkungen durchgespielt worden seien.<br />

Er fordert den Vorhabensträger auf, seine Argumentation durch eine entsprechende<br />

zeichnerische Darstellung zu belegen. Es sei zudem in einem frü-<br />

senführung in kartografischer Darstellung vorgestellt, die geringfügig westlich<br />

der Hofstelle des Einwenders aus der planfestgestellten Trasse abzweigt und<br />

dadurch bedingt in Höhe der Hofstelle des Einwenders lediglich 7,00 m weiter<br />

abrückt. Im Übrigen verläuft diese Alternative nördlich der planfestgestellten<br />

Trasse und umfährt alle <strong>–</strong> in der Karte verzeichneten <strong>–</strong> Zwangspunkte, namentlich<br />

Gebäude, deren Abriss vermieden werden soll.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Alternative durch die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />

bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> überprüfen lassen.<br />

Die Überprüfung hat zunächst ergeben, dass auch die Alternativtrasse die vorgesehenen<br />

Trassierungsparameter einhält. Dabei ist insbesondere berücksichtigt,<br />

dass ein weiteres Abrücken der Alternative im Bereich der Hofstelle des<br />

Einwenders, indem diese Alternative noch weiter westlich aus der planfestgestellten<br />

Linienführung ausschwenkt, nicht möglich ist. Dies verletzt die Vorgaben<br />

der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) <strong>–</strong> insbesondere hinsichtlich<br />

der Notwendigkeit von Übergangsbögen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />

führt aus: „Aus Gründen der stetigen und sicheren Trassierung ist also<br />

zunächst ein Übergangsbogen entsprechender Länge und dann ein Kreisbogen<br />

anzuschließen.“<br />

Im Übrigen bestätigt die Obere Straßenverkehrsbehörde auf Nachfrage der<br />

Planfeststellungsbehörde, wolle man unter Missachtung der oben aufgezeigten<br />

Notwendigkeiten die Trasse dennoch im Bereich der Hofstelle um weitere ca.<br />

40 m nach Norden verschieben (den Forderungen des Einwenders entsprechend),<br />

wären Gebäudeabrisse an anderer Stelle nach ihrer Einschätzung nicht<br />

zu vermeiden.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde ist diese Alternative auch deshalb nicht vorzugswürdig,<br />

weil sie im Rahmen der UVS 2005 als „kleinräumige Verschiebung<br />

der V 16/K 1 nach Norden“ mit negativem Ergebnis behandelt wurde. Kapitel B<br />

7.1.2.2 dieses Beschlusses sind die Gründe zu entnehmen, warum diese Variante<br />

nicht in Betracht kommen kann.<br />

Die Obere Straßenverkehrsbehörde hat ergänzend eine kleinräumige Verschwenkung<br />

der Trasse im Bereich der Hofstelle geprüft, wie sie vom Einwender<br />

im Erörterungstermin vorgeschlagen wurde. Als Ergebnis dieser Prüfung<br />

kann eine solche Trassenführung mit Blick auf die Trassierungsparameter der<br />

RAA nicht in Betracht kommen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde führt aus,<br />

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