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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Beweissicherung Hausbrunnen<br />

Der Einwender fordert die Durchführung einer Beweissicherung bis vier Jahre<br />

nach Verkehrsfreigabe der A 33 und zwar für beide von ihm betriebenen Trinkwasserbrunnen.<br />

Der Vorhabensträger lehnt diese Forderung ab und sagt lediglich eine Beweissicherung<br />

bis vier Jahre nach Baubeginn (= Beginn der Bautätigkeit am Anwesen<br />

des Einwenders) zu. Eine weitergehende Beprobung hält er für überflüssig,<br />

da es nach der Verkehrsfreigabe keinen besonderen Anlass gebe, der dokumentiert<br />

werden könnte und müsste. Das Straßenabwasser werde vollständig<br />

in dichten Rohrleitungen gefasst.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte erwidert, trotz aller Schutzmaßnahmen seien<br />

Schadstoffeinträge, die die Qualität des geförderten Wassers beeinträchtigen<br />

könnten, während des Betriebs der A 33 nicht auszuschließen, so dass zumindest<br />

eine qualitative Überprüfung der Brunnen auch nach Verkehrsfreigabe<br />

erfolgen müsse. Der Einwender gibt hinsichtlich der Quantität zu bedenken,<br />

dass durch die Versiegelung die Grundwasserneubildungsrate sinke und sich<br />

dies auf den Wasserstand in den Brunnen auswirken könne.<br />

Forst<br />

Der Einwender weist darauf hin, dass das Flurstück 134 mit Wald bestanden<br />

ist. Er befürchte, da sich die Trasse hier schon partiell im Einschnitt befinde,<br />

negative Auswirkungen in der Wasserversorgung der Bäume.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. An dieser Stelle sei bis zur<br />

größten Einschnittstiefe kein ständiger Grundwasserstand festzustellen. Im<br />

Übrigen seien Laubbäume ohnehin nicht auf Grundwasser angewiesen.<br />

Ersatzland<br />

Der Einwender beantragt, ihm für die entzogenen Flächen hofesnah Ersatzland<br />

zuzuteilen.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, im Planfeststellungsverfahren werde hierüber<br />

keine Entscheidung getroffen. Insofern biete sich hier ein Vorteil des vorgese-<br />

Der Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren ist mit der Zusage des<br />

Vorhabenträgers im Termin grds. entsprochen. Hinsichtlich des Zeitraums einer<br />

Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Forderung nach einer weiteren Beprobung des Brunnens über den Zeitpunkt<br />

von einem Jahr nach Verkehrsfreigabe hinaus wird vor dem Hintergrund<br />

dieser Ausführungen zurückgewiesen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde teilt die Befürchtungen des Einwenders mit Blick<br />

auf die gutachterlich abgesicherten Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />

Erörterungstermin nicht.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

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