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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.104<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach den ausgelegten Planunterlagen ist der Einwender mit einer Eigentumsfläche,<br />

Flurstück 84 in der Flur 2 der Gemarkung Bockhorst, betroffen. Auf diesem<br />

Flurstück ist die Entwicklung extensiver, z.T. feuchter Grünlandgesellschaften<br />

auf bisher intensiv genutzten Flächen vorgesehen. Der innerhalb des<br />

Flurstücks verlaufende Bruchbach wird renaturiert und mit Gewässerrandstreifen<br />

(einschließlich Baumreihen wechselseitig) versehen (Maßnahmen E 9.125<br />

und E 10.112). Die Planung setzt sich in entsprechender Weise auf den nördlich<br />

angrenzenden Flächen fort.<br />

Der Einwender führt aus, er sei auch Eigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden<br />

Flurstücks 80. Es handele sich um die wesentlichen, intensiv genutzten<br />

Weideflächen seines Betriebes. Der Bruchbach verlaufe heute geradlinig<br />

und solle auch in dieser Form, insbesondere auch ohne seitliche Bepflanzung,<br />

erhalten bleiben. Ebenfalls wendet sich der Einwender gegen jedwede<br />

Nutzungseinschränkungen auf den Flurstücken. Er bewirtschafte viele Flächen<br />

im Umfeld des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide, weshalb er ohnehin<br />

schon Einschränkungen in der Bewirtschaftung erfahre.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />

sich nicht um Artenschutzmaßnahmen. Dennoch seien sie im Rahmen des<br />

Gesamtkomplexes in der Salzenteichsheide zu sehen und insofern schwerlich<br />

verzichtbar. Andere Flächen stünden nicht zur Verfügung. Der Verhandlungsleiter<br />

ergänzt, dann sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden,<br />

ob der Eingriff in das Grundeigentum des Einwenders zwingend erforderlich sei.<br />

Darüber hinaus ist der Einwender durch die Inanspruchnahme verschiedener<br />

Pachtflächen betroffen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist daher in diesem Punkt gegenstandslos<br />

geworden.<br />

Alle vom Einwender angesprochenen Pachtflächen werden mit Deckblatt I für<br />

das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Einwendung<br />

gegenstandslos geworden.<br />

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