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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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maus, den Kammmolch und den Heldbock an. Darüber hinaus nennt der Stan-<br />

dard-Datenbogen als Arten von gemeinschaftlichem Interesse die Teichfleder-<br />

maus, das Großes Mausohr sowie den Eisvogel und den Schwarzspecht.<br />

Bei all diesen Arten und den weiteren charakteristischen Arten der drei Lebens-<br />

raumtypen im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald sind unter Berücksichtigung der<br />

mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutzmaßnahmen weder<br />

bau-, anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.<br />

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Kapitel B 6.4.3.6 bis 6.4.3.10 (Kamm-<br />

molch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes Maus-<br />

ohr), auf die Kapitel B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 (bezüglich Eisvogel und Schwarz-<br />

specht als charakteristische Arten der Lebensraumtypen 9110 bzw. 91E0) und<br />

hinsichtlich der weiteren charakteristischen Arten aller drei Lebensraumtypen<br />

auf die Kapitel B 6.4.3.2 bis 6.4.3.4 bzw. insgesamt auch auf die Ausführungen<br />

bei Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Kapitel B 6.3.3.4<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

6.4.5 Vorsorgliche Abweichungsprüfung („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 34<br />

Abs. 3 bis 5 BNatSchG<br />

Wie zuvor dargelegt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den Anfor-<br />

derungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts. Die<br />

trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbegren-<br />

zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Ta-<br />

tenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 sind<br />

als nicht erheblich zu werten.<br />

Insoweit bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keiner Ab-<br />

weichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />

Um gleichwohl jeden Zweifel hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorha-<br />

bens auszuschließen, hat sich die Planfeststellungsbehörde entschieden, unter<br />

Zugrundelegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise das Projekt zusätz-<br />

lich noch einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG zu unter-<br />

ziehen.<br />

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