07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einwender B 9.25<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die arrondiert um die Hofstelle Landweg 8 gelegenen Flächen der Einwender<br />

werden von der Trasse der A 33 annähernd mittig durchschnitten. Die arrondierten<br />

Flächen werden gebildet aus den Flurstücken 73, 70, 267, 269, 573,<br />

270 und 433 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck. Beansprucht werden die<br />

Flurstücke in unterschiedlichem Maße für die Trasse der A 33, für die Überführung<br />

des Landweges (jeweils Erwerbsflächen, insgesamt 20.335 m 2 ), Immissionsschutzstreifen<br />

beiderseits entlang der Trasse der A 33 (dauerhafte Beschränkung,<br />

4.220 m 2 ) und durch vorübergehende Inanspruchnahme während<br />

der Bauzeit (8.855 m 2 ).<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, im fraglichen Bereich sei kein aktiver Lärmschutz<br />

vorgesehen. Am Hofgebäude Landweg 8 werde der Immissionsgrenzwert für<br />

den Tag gerade erreicht, der Wert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />

Am Gebäude Landweg 13 sei der Grenzwert für die Nacht um 1 dB(A)<br />

überschritten. An beiden Gebäuden stünde den Einwendern daher ein Anspruch<br />

auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zu. Am Gebäude Landweg 12 hingegen<br />

seien alle Grenzwerte eingehalten.<br />

Verhandlungsleiter und Vorhabensträger weisen darauf hin, der Kreis Gütersloh<br />

habe in der Generalerörterung deutlich gemacht, sich mit der Stadt Halle für<br />

weitere freiwillige Lärmschutzmaßnahmen aus Überschussbodenmassen einzusetzen.<br />

Der ausgewiesene Immissionsschutzstreifen könne Stadt und Kreis<br />

für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die vom Vorhabensträger<br />

vorgesehene Bepflanzung dieses Streifens werde dann auf dem Lärmschutzwall<br />

realisiert. Auf die Frage nach der Pflege der Bepflanzung entgegnet der<br />

Vorhabensträger, in den ersten drei Jahren unterfalle dies der Garantie des<br />

ausführenden Unternehmens. Danach werde eine Vereinbarung zwischen<br />

Stadt, Kreis und Vorhabensträger hierzu geschlossen. Alle 10 Jahre müsse<br />

eine solche Bepflanzung grundlegend gepflegt werden.<br />

Zu rechtlichen Aspekten des Lärmschutzes führt der Verhandlungsleiter aus,<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im vorgesehenen<br />

Umfang und für die genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung wird in<br />

diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen wird<br />

zurückgewiesen. Die Kosten stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 für die Wohngebäude Landweg<br />

8 und 13 zuerkannt.<br />

Hierzu wird auf Kapitel B 7.9 insgesamt verwiesen.<br />

816

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!