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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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tionsfähigkeit der Ökosysteme auch davon abhängt, dass solche unzerschnitte-<br />

nen Landschaftsräume erhalten bleiben. Eine Bewertung der Varianten wurde<br />

danach vorgenommen, in welchem Umfang sie unzerschnittene Landschafts-<br />

räume derartig verkleinern, dass die verbleibenden Restflächen nächstniedrige-<br />

ren Größenklassen zugeordnet werden mussten.<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Die Einschätzung im Grobfilter geht zunächst davon aus, dass eine Strecke mit<br />

zunehmender Länge eine höhere Umweltinanspruchnahme verursacht. Dem-<br />

entsprechend ist es erklärlich, dass die etwa um einen Kilometer kürzere V 11<br />

auch einen geringeren BE-Wert vorzuweisen hat und somit in dieser relativ gro-<br />

ben Betrachtungsebene gegenüber der V 16/K 1 vorteilhafter abschneidet.<br />

Im Mittelfilter zeigt sich jedoch, dass die V 11 zwar beim Arten- und Biotop-<br />

schutz und beim Landschaftsbild Vorteile gegenüber der V 16/K 1 aufweisen<br />

kann. Für andere im Mittelfilter bewertete Aspekte (Boden, Grundwasser, Ein-<br />

haltung der Empfehlungen im mesoklimatischen Gutachten, Erholung) erweist<br />

sich die Vorhabenstrasse als teils deutlich vorteilhafter <strong>–</strong> einzelne Gesichts-<br />

punkte boten wegen vergleichbarer Auswirkungen beider Trassen keine Diffe-<br />

renzierungsmöglichkeit. Die V 16/K 1 erreicht daher auch bei der Beurteilung<br />

des Gesamtraumwiderstandes im Mittelfilter den vorderen Rangplatz.<br />

Für beide Trassen sind Auswirkungen auf FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen.<br />

Mit raumbedeutsamen planerischen Festsetzungen im Übrigen tritt die Variante<br />

V 16/K 1 in geringerem Maße in Konflikt, vornehmlich deshalb, weil sie größere<br />

Möglichkeiten einer Belastungsbündelung entlang des vorhandenen Siedlungs-<br />

und Gewerbebandes bietet.<br />

Die V 11 verursacht geringere Auswirkungen auf die unzerschnittenen Land-<br />

schaftsräume in der Weise, dass die verbleibenden Restflächen der nächstnied-<br />

rigeren Größenordnung zugeteilt werden müssten. Dieses Ergebnis korrespon-<br />

diert insofern mit der Einschätzung, dass die V 11 am günstigsten unter den<br />

Aspekten des Biotop- und Landschaftsschutzes und des Landschaftsbildes zu<br />

bewerten ist.<br />

Zu den näheren Einzelheiten des Variantenvergleichs wird auf Kapitel B 7.1.2.2<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. An dieser Stelle sei aber be-<br />

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