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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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lungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsverkehr, gemessen an den<br />

Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten sind<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />

Wie bereits im Planfeststellungsverfahren zum Neubau des A 33-Abschnittes 6<br />

haben auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die Einwender vorge-<br />

tragen, die vom Vorhabenträger prognostizierte Entlastungswirkung bei der B<br />

68 werde nicht eintreten. Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht klarge-<br />

stellt, dass ein solcher Einwand die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen<br />

vermag, weil ihre Einwände jedenfalls die weiteren mit dem Vorhaben verfolg-<br />

ten Zielsetzungen unberührt lassen, die die Planrechtfertigung ihrerseits selbst-<br />

ständig tragen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />

Hinsichtlich der hier kritisierten Nutzen-Kosten-Analyse (NKA) ist festzuhalten,<br />

dass es sich bei der NKA um ein Bewertungsverfahren handelt, bei dem der In-<br />

vestition die daraus resultierenden Wirkungen gegenüber gestellt werden. Es<br />

handelt sich um ein standardisiertes, für alle Verkehrsträger einheitliches Ver-<br />

fahren. Es umfasst alle Wirkungsbereiche, die einen nennenswerten Einfluss<br />

auf das Bewertungsergebnis haben könnten. Es ist im Übrigen darauf zu ver-<br />

weisen, dass bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplanes 2003 die Be-<br />

wertungsmethodik gegenüber der Fassung von 1992 überarbeitet und ergänzt<br />

wurde. Etliche der von den Einwendern vermissten Aspekte, wie z. B. die Be-<br />

rücksichtigung der Investitionskosten für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

sowie der Unterhaltungskosten, die negativen Wirkungen induzierten Verkehrs<br />

auf die Unfall- und Umweltbilanz, die Berücksichtigung klimarelevanter und<br />

krebserregender Luftschadstoffe, bessere Berücksichtigung der Umweltauswir-<br />

kungen auch nicht monetär erfassbarer Aspekte in der Umweltrisikoeinschät-<br />

zung (inkl. der Auswirkungen auf Kulturlandschaften) oder auch der Verlust von<br />

Erholungsgebieten und land- und frostwirtschaftlicher Produktionsflächen, ge-<br />

hen nunmehr in die Bewertungsmethodik ein. Insoweit kann der Kritik an der<br />

NKA nicht gefolgt werden.<br />

Ein Verfassungsverstoß würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Einschät-<br />

zung der Einwender zutreffen würde, die Verkehrsprognosen, an denen sich der<br />

Gesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung orientiert hat, seien überholt.<br />

Der Bedarfsplan wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn sich die Annah-<br />

men, die ihm zugrunde liegen, in der Folgezeit nicht bestätigen. Wie sich aus<br />

§ 4 Satz 2 FStrAbG ergibt, ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Bedarfs-<br />

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