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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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„Art. 14 GG, auf den sich die Kläger berufen, schützt nicht bloße Umsatz- und<br />

Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das<br />

Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich<br />

hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten<br />

und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des<br />

Kundenkreises <strong>–</strong> wie vorliegend beklagt <strong>–</strong> negativ auswirkt. Ein Recht darauf,<br />

dass der bisherige Kundenstamm in der Nähe des Betriebes wohnen bleibt, gibt<br />

es ebenso wenig wie ein Recht auf eine optisch ansprechende Umgebungsbebauung.“<br />

(BVerwG, Urteil vom 27.06.2007, 4 A 2004.05, juris Rn. 14 m.w.N. zum Bundesverfassungsgericht<br />

und zum Bundesgerichtshof)<br />

Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung der Gaststätte ist nach all dem<br />

nicht anzunehmen. Selbst wenn man eine Existenzgefährdung zugunsten der<br />

Einwender unterstellen wollte, würde die Planfeststellungsbehörde dies wegen<br />

der großen Bedeutung des Straßenbauvorhabens in Kauf nehmen (s. insoweit<br />

die einleitenden Ausführungen zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher<br />

Betriebe am Beginn dieses Kapitels).<br />

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