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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme be-<br />

steht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2.10).<br />

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen ge-<br />

genüber den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15<br />

BNatSchG <strong>–</strong> anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1<br />

BNatSchG a. F. und auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. <strong>–</strong> zwar nicht. In-<br />

soweit sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft<br />

getretenen novellierten Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichge-<br />

stellt worden. Gleichwohl bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschafts-<br />

räume und ihrer Funktionen und damit letztlich auch jeweils der Landschafts-<br />

räume und ihrer Funktionen vor Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl.<br />

dort insbesondere § 1). Qualitativ hat die gleichartige interne Kompensation<br />

des Ausgleichs vor Ort gegenüber einer insoweit „nur“ gleichwertigen externen<br />

Kompensation des Ersatzes in räumlicher Entfernung bzw. dem großräumige-<br />

ren Naturraum den insoweit höheren Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13<br />

der am 01.03.2010 in Kraft getretenen BNatSchG-Fassung (Drucksache<br />

16/12274 des Deutschen Bundestages) zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem<br />

Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen Beeinträchtigung von Natur und<br />

Landschaft, eine zunächst aus der Vermeidungs- bzw. Minimierungspflicht,<br />

dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der Ersatzpflicht und schließlich der<br />

der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaskade mit der Folge, dass die<br />

vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden im Rang jeweils voraus-<br />

geht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellierung des BNatSchG der<br />

Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.<br />

Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Ein-<br />

griffsregelung ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch<br />

für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungs-<br />

rechtliche Vorwirkung gilt, muss der Zugriff auf privates Eigentum das mildeste<br />

Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung darstellen. Daran würde es<br />

fehlen, wenn Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls<br />

(vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau aber den Vorteil bieten,<br />

dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Vorrangig ist<br />

daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehmlich zur Verfügung ge-<br />

stellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nachrangige Reakti-<br />

onsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen<br />

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