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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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unbedenklichen Werte dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar<br />

nicht abschließend geklärt, bei welcher Grenze verfassungsrechtliche Schutzanforderungen<br />

greifen und die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht bzw.<br />

überschritten ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch beginnt der aus<br />

grundrechtlicher Sicht kritische Wert erst oberhalb einer Gesamtbelastung von<br />

70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten. Erst ab diesem Wert können Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

nicht mehr ausgeschlossen werden (OVG Münster,<br />

Urteil vom 13.03.2008, 7 D 34/07.NE unter Bezugnahme auf BVerwG,<br />

Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Ein Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen ist daher im Ergebnis<br />

ausgeschlossen.<br />

Im Weiteren führt die Einwenderin Aspekte abseits einer persönlichen Betroffenheit<br />

an, wie die Planrechtfertigung, eine fehlerhafte Verkehrsprognose,<br />

Anwendung des Schadstoffberechnungsprogramms PROKAS-V, Linienbestimmung,<br />

Abschnittsbildung, Gefährdung der Wasserschutzgebiete, Artenschutz<br />

und Trassenwahl. Diese Einwendungen werden unter Verweis auf die<br />

entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />

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