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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Fledermäuse Waldgebiet am Laibach<br />

Im Waldgebiet am Laibach (Bau-km 1+150 bis 1+500) wurden die Arten<br />

Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Große Bartfleder-<br />

maus, Braunes Langohr sowie Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Gro-<br />

ßer Abendsegler und Mückenfledermaus nachgewiesen.<br />

In diesem Bereich berührt die Trasse einzelne Laub- oder Nadelholzwälder.<br />

Ferner werden Vorwaldgehölze in der Schneise einer 110 kV-Leitung und ein<br />

Bestand mit Hybridpappeln in Anspruch genommen. Die beeinträchtigten Flä-<br />

chen liegen teilweise im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald. Diesbezüglich kann in-<br />

soweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.<br />

In dem betreffenden Trassenabschnitt gehen kleinräumig Altholzbestände mit<br />

potenziellen Baumquartieren anlagenbedingt verloren. Da jedoch keine Quartie-<br />

re nachgewiesen wurden, ist das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers können indes Beeinträchtigungen von Höh-<br />

lenbäumen, die als Quartier für das Braune Langohr und die Große Bartfleder-<br />

maus in Betracht kommen, nicht ausschließen. Allerdings wird der Auffassung<br />

der Gutachter gefolgt, dass mögliche Individuenverluste durch die Vorgaben<br />

zum Bauablauf verhindert werden (Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mit-<br />

te September und Ende Oktober / Anfang November bzw. eine entsprechende<br />

bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kommender Waldbestände, s. Ne-<br />

benbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Dementsprechend ist weder das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG noch das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

erfüllt.<br />

Zur Vermeidung von Kollisionen, als zusätzliche Leitstrukturen zu den Unterfüh-<br />

rungsbauwerken sowie zur Vermeidung des Eintrages von Lichtimmissionen in<br />

das Jagdhabitat der Fledermäuse werden mit diesem Beschluss überdies<br />

durchgehend beidseitig der Trasse Irritationsschutzwände mit einer Höhe von 4<br />

m über Fahrbahn festgelegt. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht<br />

erfüllt.<br />

Durch die Straßenbaumaßnahme treten Flächen- und Funktionsverluste (Jagd-<br />

habitaten und Quartiere) bei den Arten Braunes Langohr und Große Bartfle-<br />

dermaus auf. Durch die planfestgestellten Maßnahmen zum Auffangen von<br />

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