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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Brunnen der Einwender halte jedoch einen Abstand von 125 m und liege zudem<br />

noch oberstrom der Trasse. Beeinträchtigungen seien daher ausgeschlossen.<br />

Dies ist den Einwendern einsichtig.<br />

Eingriffe in den Waldbestand<br />

Der Vorhabensträger führt aus, der Eingriff in den vorhandenen Waldbestand<br />

beschränke sich auf den unmittelbaren Trassenbereich. Die zu fällenden Bäume<br />

würden bewertet und entsprechend entschädigt. Die Flurbereinigungsbehörde<br />

verfahre in gleicher Weise.<br />

Die Möglichkeiten einer Selbstverwertung des Holzes durch die Einwender<br />

unter der Voraussetzung, dass keine entschädigungsrechtlichen Probleme<br />

entstehen, wird der Vorhabensträger prüfen.<br />

Erschließung einer Teilfläche des Flurstücks 11<br />

Die Einwender führen aus, die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche zwischen<br />

der Hofstelle und der A 33 sei nach der derzeitigen Planung insofern<br />

unerschlossen, als die vorhandene Hofzufahrt für schwere landwirtschaftliche<br />

Maschinen nicht in geeigneter Weise ausgebaut sei. Zudem stünden Hofeichen<br />

im Weg. Der Pächter fahre die Fläche derzeit vom Clever Bruch an und sei<br />

daher von diesem Teilstück künftig abgeschnitten.<br />

Nach eingehender Diskussion besteht Einigkeit, dass eine Lösung nur im Ausbau<br />

der vorhandenen Zufahrt bestehen könne. Dies beinhaltet eine entsprechende<br />

Untergrundbefestigung sowie eine Fortführung an der Hofstelle vorbei<br />

unter größtmöglicher Schonung der Hofeichen. Voraussichtlich muss Grundeigentum<br />

des Nachbarn hierfür nicht in Anspruch genommen werden, da der<br />

vorhandene Weg in einer Breite von 3,50 m ausparzelliert wurde.<br />

Eine Möglichkeit, über den reinen Trassenbereich hinaus den vorhandenen<br />

Waldbestand in Anspruch zu nehmen, ist dem Vorhabenträger mit den planfestgestellten<br />

und für ihn verbindlichen Planunterlagen nicht eröffnet.<br />

Über den Trassenbereich hinausgehend hat der Vorhabenträger lediglich Maßnahmen<br />

des Waldrandaufbaus zum Schutz und Erhalt des verbleibenden Bestandes<br />

vorzunehmen.<br />

Der Ausbau des Weges ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planunterlagen geworden<br />

(BV-Nr. 544). Die Einwender verweisen im Deckblattverfahren zu Recht<br />

darauf, dass in der Formulierung des Bauwerksverzeichnisses fehlerhaft die<br />

Erschließung eines südlich der Trasse verbleibenden Teils des Flurstücks 11<br />

als Begründung genannt wird. Die Hofzufahrt wird gleichwohl entsprechend der<br />

Darstellung im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der Trasse<br />

angelegt.<br />

Soweit die Einwender im Deckblattverfahren eine bituminöse Befestigung des<br />

Weges fordern, hat der Vorhabenträger dies auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />

zugesagt. Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1<br />

zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet.<br />

Die im Deckblattverfahren erhobene Forderung nach einer bituminösen Befestigung<br />

in einer Breite von 3,50 m wird jedoch zurückgewiesen. Die Zufahrt dient<br />

lediglich der Erschließung der Hofstelle der Einwender sowie der nördlich der A<br />

33 verbleibenden, von nur einem Landwirt genutzten Teilfläche des Flurstücks<br />

11. Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904<br />

der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. sind<br />

selbst landwirtschaftliche Verbindungs- und Wirtschaftswege, die von ihrer<br />

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