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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auch ihre eigenen Anforderungen (vgl.<br />

Ausführungen zuvor) an das Monitoringprogramm als erfüllt an.<br />

Auch nach meiner fachlichen Bewertung genügt dieses Monitoringprogramm<br />

den fachlichen Anforderungen und entspricht dem aktuellen methodischen<br />

Standard (vgl. auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 76 bis 82).<br />

Damit wird das vom Vorhabenträger vorgeschlagene Monitoringprogramm voll-<br />

ständig übernommen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich<br />

festgelegt (vgl. Nebenbestimmung A 7.5.3).<br />

Es wird zusätzlich festgeschrieben, dass die im Monitoringprogramm angeführ-<br />

ten jährlichen Zwischenberichte der Planfeststellungsbehörde und der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vorzulegen sind.<br />

Im Übrigen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss folgender Entschei-<br />

dungsvorbehalt festgelegt: Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings<br />

durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der<br />

Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die ge-<br />

nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prog-<br />

nostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der<br />

Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen erkennen lässt,<br />

die den Projektwirkungen zugerechnet werden können.<br />

Ob solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />

sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der jähr-<br />

lichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> unter Beteiligung der Unte-<br />

ren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh.<br />

Weitere Arten der Avifauna:<br />

Aufgrund absehbar fehlender Beeinträchtigung kann für die gemäß Einstufung<br />

des LANUV NRW "nicht planungsrelevanten" Vogelarten und die planungsrele-<br />

vanten Arten Baumfalke, Braunkehlchen, Flussuferläufer, Graureiher, Knäkente,<br />

Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan und Steinschmätzer auch ohne spezi-<br />

fische Maßnahmen ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich kann die Planfeststellungsbehörde<br />

der gutachterlichen Einschätzung des Vorhabenträgers im artenschutzrechtli-<br />

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