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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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eindeutig auch solche Gründe des öffentlichen Interesses einschlägig sind, die<br />

sogar eine erhebliche Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen und<br />

Arten im Einzelfall zu rechtfertigen geeignet sind, namentlich der Belang der<br />

Gesundheit des Menschen.<br />

Dies verdeutlicht die hohe Bedeutung des Vorhabens und führt dazu, dass die<br />

dafür streitenden öffentlichen Interessen in diesem Einzelfall dem Integrations-<br />

interesse des FFH-Gebiets im Rang vorgehen.<br />

6.4.5.4 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />

Es sind vorliegend auch keine zumutbaren Alternativen erkennbar, den mit dem<br />

Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beein-<br />

trächtigungen zu erreichen.<br />

Zu den rechtlichen Vorgaben für den Alternativenvergleich hat das BVerwG in<br />

seinem Urteil vom 12. März 2008 (9 A 3.06) folgende grundsätzliche Ausfüh-<br />

rungen gemacht:<br />

„Der Begriff der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen<br />

Umsetzungsregelung steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen,<br />

die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass<br />

sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Ab-<br />

striche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A<br />

28.01 - BVerwGE 116, 254 ). Auslegungsleitend für das Verständnis<br />

der vorzugswürdigen Alternative muss die Funktion sein, die das Schutzregime<br />

des Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vor-<br />

zugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutz-<br />

konzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffs-<br />

intensität verwirklichen lassen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310)“ (juris<br />

Rn. 170).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Urteil ferner aus: „Dem materiel-<br />

len Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebo-<br />

tene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht er-<br />

schöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu wer-<br />

den, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre -<br />

FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. Ver-<br />

gleichbar der durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot geforderten all-<br />

gemeinen Alternativenprüfung wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig<br />

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