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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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eine objektive Ausnahmelage. Hinsichtlich der Begründung wird auf Kapitel<br />

B 6.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

5. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten der<br />

gem. § 22 BNatSchG i.V.m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschafts-<br />

pläne<br />

Von den Verboten der Landschaftspläne „Halle-Steinhagen“ (Genehmigung<br />

vom 18.05.2004) und „Osning“ (Genehmigung vom 11.06.1999) wird für die be-<br />

troffenen<br />

Naturschutzgebiete<br />

• Tatenhauser Wald<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

• Halle-Steinhagen<br />

• Bäche des Ostmünsterlandes<br />

• Wälder des Ostmünsterlandes<br />

• Tatenhauser Wald<br />

• Osning<br />

gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentli-<br />

chen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, Befrei-<br />

ung gewährt, soweit die Gebiete von der Baumaßnahme berührt werden.<br />

Hinsichtlich der Begründung der Befreiung wird auf Kapitel B 6.5 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

6. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des<br />

§ 30 BNatSchG<br />

Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG wird für die<br />

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