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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trasse und Nebenanlagen nicht ausgeschlossen (Artenschutzfachbeitrag,<br />

14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A, Seite 35). Dieser<br />

Einschätzung wird gefolgt.<br />

Insgesamt sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvor-<br />

haben relevant betroffenen Feldlerchen-Vorkommen die folgenden spezifischen<br />

Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit, funkti-<br />

onserhaltende Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf<br />

Äckern im Bereich von Feldlerchenvorkommen: M/E 8.904, 8.905, 8.906, 8.907;<br />

ca. 1,3 ha). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss festgelegt.<br />

Die Maßnahme M/A 8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen<br />

zur Stabilisierung eines Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide<br />

übernehmen soll, kann alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44<br />

in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen ste-<br />

hen im Eigentum der Stadt Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monito-<br />

ringprogramm bleibt im Falle einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und me-<br />

thodisch unverändert, der für das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum<br />

ist mit der Höheren Landschaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />

Soweit in den Maßnahmenblättern der M/A 8.904, 8.905, 8,906 und 8.907 die<br />

Möglichkeit erwähnt ist, die Maßnahmen auf jährlich alternierenden Standorten<br />

durchzuführen, wird dies ausdrücklich nicht zugelassen. Es mangelt insoweit an<br />

der Benennung konkreter Alternativflächen oder zumindest eines Untersu-<br />

chungsraumes. Die geänderte Festverortung der Maßnahmen M/A 8.904 (s.o.)<br />

und M/A 8.906 (vgl. Kapitel B 9.62) bleiben hiervon unberührt.<br />

Durch diese zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung und durch die Stabili-<br />

sierung der Vorkommen der Art im Raum durch die Anlage von Blühstreifen<br />

oder Blühflächen im Bereich von Ackerflächen abseits der Trasse vor Baube-<br />

ginn kann eine Beeinträchtigung vermieden werden.<br />

Insoweit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, insbesondere das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG, nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

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