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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.6.2 Aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

Der Vorhabenträger hat die in den festgestellten Planunterlagen vorgesehenen<br />

aktiven Lärmschutzanlagen zu errichten und auf Dauer zu unterhalten. Bei der<br />

Ausgestaltung der Anlagen ist auf eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu<br />

achten.<br />

Über die in den planfestgestellten Planunterlagen angeführten Schutzmaßnah-<br />

men hinaus hat der Vorhabenträger die im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse<br />

nach § 41 Abs. 2 BImSchG konzipierten aktiven Schutzmaßnahmen (Voll-<br />

schutz) für die Schutzobjekte 24, 61, 69 sowie 113 und 114 (gemeinsame<br />

Schutzeinrichtungen) konkret durchzuplanen, zu errichten und auf Dauer zu un-<br />

terhalten. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Beschlusses verwie-<br />

sen. Auch bei diesen Einrichtungen ist bei der Ausgestaltung der Anlagen auf<br />

eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu achten.<br />

Der Vorhabenträger hat auf der A 33, Abschnitt 7.1, im gesamten Streckenver-<br />

lauf einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der sicherstellt, dass der in<br />

den lärmtechnischen Berechnungen angegebenen Korrekturwert DStrO -2dB(A)<br />

erzielt und dadurch die in den lärmtechnischen Unterlagen genannten Beurtei-<br />

lungspegel bzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

auf Dauer eingehalten werden. Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist<br />

die Einhaltung der Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte durch zusätzli-<br />

che Maßnahmen sicherzustellen; ggf. ist für die Festlegung dieser Maßnahmen<br />

ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />

Die planfestgestellten aktiven Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 sind <strong>–</strong><br />

soweit im Bauablauf möglich und sinnvoll <strong>–</strong> vor den eigentlichen Trassenbauar-<br />

beiten zu errichten, um einen größtmöglichen Schutz der Anlieger auch schon<br />

gegenüber dem Baustellenlärm sicherzustellen.<br />

7.6.3 Passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

Die Eigentümer der nachfolgend genannten Wohngrundstücke sind vom Vorha-<br />

benträger darauf hinzuweisen, dass sie, soweit auch nach Durchführung der ak-<br />

tiven Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte für Wohngebiete nach der 16.<br />

BImSchV überschritten werden, gegen den Vorhabenträger einen Anspruch<br />

dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben, um<br />

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