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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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cken Engstellen entstünden, erwidert der Vorhabensträger, in diesem Fall müsse<br />

der Begegnungsverkehr nicht ausgerechnet auf der Brücke abgewickelt<br />

werden. Für jedes regelmäßig zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug sei<br />

eine einspurige Befahrbarkeit der Brücken <strong>–</strong> auch der Brücke des Landweges <strong>–</strong><br />

sichergestellt.<br />

Eine Einigung kann in diesem Punkt nicht erzielt werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der in der schriftlichen Einwendung vorgetragenen Forderung, Drainagen<br />

müssten funktionstüchtig bleiben, wird mit Nebenbestimmung A 7.7.1 Rechnung<br />

getragen.<br />

Soweit die Einwender eine höhere Entschädigung für den Fall fordern, dass ein<br />

vorgesehenes Lichtwellenleiterkabel nicht ausschließlich für Zwecke der Autobahn<br />

genutzt werde, handelt es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage,<br />

die außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden ist.<br />

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