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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Umwelt es ausdrücklich abgelehnt, eine Stellungnahme der Kommission zu<br />

veranlassen, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen zur FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung ergibt, dass ein prioritärer Lebensraum zwar im<br />

FFH-Gebiet vorhanden ist, aber nicht beeinträchtigt wird“ (juris Rn. 8).<br />

Auf die einzelnen Voraussetzungen einer Abweichung wird im Folgenden näher<br />

eingegangen.<br />

6.4.5.2 Abweichungsgründe<br />

Sofern ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes führt,<br />

darf es gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen und durchgeführt wer-<br />

den, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />

resses notwendig ist.<br />

Solche zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses spre-<br />

chen für die Verwirklichung des Vorhabens.<br />

Die rechtlichen Vorgaben hat der 9. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom<br />

12. März 2008 (9 A 3.06) zunächst wie folgt umrissen:<br />

„Eine Abweichung setzt nach § 20d Abs. 3 Nr. 1 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

BNatSchG) voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwie-<br />

genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftli-<br />

cher Art, notwendig ist. Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen gelten gemäß<br />

§ 20d Abs. 4 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 4 BNatSchG), wenn das betroffene Gebiet<br />

prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende Gründe des überwie-<br />

genden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres nur solche im Zu-<br />

sammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit<br />

einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes oder der maßgebli-<br />

chen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (benannte Abwei-<br />

chungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige Gründe i.S.d. Abs. 3<br />

Nr. 1 der genannten Regelung können dagegen erst nach Einholung einer Stel-<br />

lungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden (Satz 2)“ (juris Rn. 149).<br />

In Anknüpfung an das vorgenannte Urteil hat dann der 4. Senat des BVerwG (4<br />

C 12.07) in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 die Anforderungen an die Abwei-<br />

chungsgründe noch wie folgt ergänzt:<br />

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