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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trasse betroffen sei.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, mit Grundwasserabsenkungen<br />

sei nicht zu rechnen. Die Trasse der A 33 werde über dem Gelände errichtet<br />

und mithin nicht in Grundwasserströme eingeschnitten. Auch Pumpvorgänge<br />

während der Bauphase seien nicht erforderlich.<br />

Erschütterungen<br />

Der Einwender fordert, von Beginn der Bautätigkeit an eine Beweissicherung<br />

am Gebäude vorzunehmen.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Sollten während der Bauphase wider Erwarten<br />

doch Schäden am Gebäude sichtbar werden, könne sich der Einwender<br />

unverzüglich an die örtliche Bauleitung wenden. Dann werde sofort überprüft,<br />

ob frische Risse am Gebäude in Folge der Bauarbeiten aufgetreten sind und in<br />

diesem Fall eine Beweissicherung durchgeführt.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Der Einwender führt aus, er verfüge neben dem Hausbrunnen auch über einen<br />

Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Der Vorhabensträger erwidert<br />

hierzu, vorhandene Leitungen würden gesichert und angepasst. Hierzu erfolgten<br />

rechtzeitig Abstimmungsgespräche mit dem Versorgungsträger. Schon aus<br />

Eigeninteresse würden voraussichtlich querende Leitungstrassen in Schutzrohre<br />

verlegt.<br />

Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger im Übrigen, die Regelungen zum<br />

Betretungsrecht bzgl. der vorhandenen Gasleitung änderten sich durch die<br />

Verlegung derselben nicht.<br />

Grunderwerbsverhandlungen, Kosten für einen Rechtsbeistand<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, er übernehme die Kosten eines Rechtsbeistandes<br />

in den Grunderwerbsverhandlungen, wenn die Sachlage sehr schwierig<br />

und der Rechtsbeistand einer Einigung förderlich sei.<br />

Für die Flurbereinigung ergänzt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, es<br />

würden grundsätzlich nur dann die Kosten eines Rechtsbeistandes übernom-<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat den genannten Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz<br />

bei der Bauausführung zu berücksichtigen, ggf. zu sichern und anzupassen<br />

(vgl. Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />

Die hier behandelten Fragen sind außerhalb der Planfeststellung in den Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverhandlungen zu beantworten.<br />

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