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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wie bereits angeführt, hat das vom Vorhabenträger beauftragte Büro Land-<br />

schaft und Siedlung eine Erfassung aller Brutvögel qualitativ mittels Verhör und<br />

Sichtbeobachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und<br />

Umfeld (ca. 250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus)<br />

durchgeführt. Bei besonderen Arten wurde die genaue Anzahl nachgewiesener<br />

Reviere angegeben (selektive Revierkartierung, vgl. Südbeck, P., Andretzke,<br />

H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg.,<br />

2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Seite 5<br />

des Artenschutzfachbeitrages 2009, Teil A, Deckblatt I).<br />

Diesen methodischen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits beim<br />

vorherigen Abschnitt 6 der A 33, bei welchem das Büro Landschaft und Sied-<br />

lung ebenfalls die artenschutzrechtliche Bestandserfassung vorgenommen hat,<br />

bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt: „Der Forderung der<br />

Kläger nach einer (umfassenderen) Revierkartierung steht entgegen, dass eine<br />

solche - im Vergleich zu anderen Kartierungsmethoden - zwar darauf zielt, die<br />

vollständigsten und genauesten Daten zur Avifauna eines Lebensraums zu lie-<br />

fern, ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen aber im Rahmen einer<br />

artenschutzrechtlichen Prüfung von Rechts wegen gerade nicht gefordert ist.<br />

Abgesehen davon ist die Beklagte der Kritik der Kläger, dass im Streitfall ledig-<br />

lich eine Linientaxierung durchgeführt worden sei, während sie eine Brutvogel-<br />

Revierkartierung für erforderlich halten, in der mündlichen Verhandlung, unter-<br />

stützt durch den Gutachter P. und die Vertreterin der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde, plausibel entgegengetreten. Danach ist der Gutachter nach einer vorha-<br />

benbezogenen Methodik vorgegangen, die sich an der Ausstattung des konkret<br />

zu betrachtenden Naturraums ausgerichtet hat. Diese stelle der Sache nach ei-<br />

ne "selektive Revierkartierung" dar, weil zwar hinsichtlich der allgemeinen Vo-<br />

gelarten in der Tat lediglich eine Linientaxierung, hinsichtlich der sog. planungs-<br />

relevanten Arten, d.h. der streng geschützten Arten, dagegen sehr wohl eine<br />

Revierkartierung durchgeführt worden sei, in deren Rahmen die Reviere<br />

(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) dieser Arten beschrieben und erfasst worden<br />

seien“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 48).<br />

Amphibien: Zur Verifizierung der aktuellen Vorkommenssituation des Kleinen<br />

Wasserfrosches wurde die Anregung in der Einwendung der Naturschutzver-<br />

bände aufgegriffen und die Vorkommen des Wasserfrosch-Komplexes in 2010<br />

nochmals überprüft. Ergebnis der Kartierung ist, dass in insgesamt 5 Gewäs-<br />

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