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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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dung über die tatsächliche Inanspruchnahme träfen die mit der Bauausführung<br />

beauftragten Firmen. Wenn die Flächen tatsächlich in Anspruch genommen<br />

würden, geschehe dies für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Anschließend<br />

würden die Flächen wieder in den vorherigen Zustand versetzt.<br />

Auf die Frage des Einwenders, wann mit Grunderwerbsverhandlungen gerechnet<br />

werden könne, erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren werde frühestens Mitte 2009 getroffen.<br />

Ein sich hieran mit großer Wahrscheinlichkeit anschließendes Klageverfahren<br />

werde dann etwa Ende 2010 entschieden. Vorher finde keine Bautätigkeit statt,<br />

weshalb der Einwender bis zu diesem Zeitpunkt abwarten könne, in Kaufverhandlungen<br />

einzutreten. Wolle der Einwender jedoch vorher Klarheit, könne er<br />

auch jetzt schon Grunderwerbsverhandlungen führen <strong>–</strong> bis zur Einleitung des<br />

Flurbereinigungsverfahrens mit dem Vorhabensträger, danach mit der Flurbereinigungsbehörde.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, der Einwender könne ihm<br />

derzeit auch lediglich seine Vorstellungen bzgl. der Ersatzlandgestellung im<br />

Rahmen der Flurbereinigung übermitteln, die dann zunächst gesammelt würden.<br />

In diesem Zusammenhang verweist der Einwender darauf, die nördlich der A 33<br />

verbleibende Restfläche des Flurstücks 164 sei für ihn nur schwerlich erreichbar.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, das Wohngebäude des Einwenders befinde<br />

sich in einer Entfernung von etwa 125 zum Fahrbahnrand der A 33. Aktiver<br />

Lärmschutz sei in diesem Bereich nicht vorgesehen, weshalb es am Wohngebäude<br />

zu einer Überschreitung des Grenzwertes für die Nacht um bis zu 4<br />

dB(A) komme. Der Einwender habe daher einen Anspruch auf Überprüfung des<br />

Gebäudes auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz).<br />

Dieser Anspruch werde in einem Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach<br />

festgestellt. Danach komme der Vorhabensträger von sich aus auf die Betroffenen<br />

zu und veranlasse die Überprüfung des Gebäudes.<br />

A 7.7.5 Gegenstand der Planfeststellung geworden.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im vorbezeichneten<br />

Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Aktive Lärmschutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Forderungen<br />

nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen müssten daher zurückgewiesen<br />

werden.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wur-<br />

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