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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Art konnte vom Vorhabenträger im Planungsgebiet im Tatenhauser Wald<br />

sowie nördlich und westlich (Nachweis FÖA Landschaftsplanung 2004) davon<br />

(Brutstandorte im Bereich des Teutoburger Waldes) nachgewiesen werden.<br />

Beeinträchtigungen von Brutplätzen des Uhus durch das Bauvorhaben sind<br />

nicht erkennbar, da die Trasse in mehr als 1 km Entfernung verläuft. Überdies<br />

wird der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers gefolgt, dass vor<br />

dem Hintergrund der Größe der Jagdhabitate die bau- und anlagenbedingten<br />

Verluste potenzieller Jagdhabitate sowie baubedingte Störungseffekte von zeit-<br />

weilig genutzten Jagdbereichen als nicht relevant einzustufen sind. Nach alle-<br />

dem ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die Gutachter führen sodann indes einen weiteren Aspekt an. Besonders zu be-<br />

rücksichtigen sei, dass neben den Störungen am Brutplatz und Verlusten an<br />

Freileitungen insbesondere die Kollision mit dem Straßenverkehr eine der der-<br />

zeitig größten Gefährdungsfaktoren der Art darstellt. Als besonders gefährdet<br />

müssen diesbezüglich unerfahrene Jungvögel, insbesondere nach dem Flüg-<br />

gewerden im Umfeld des Nistplatzes eingestuft werden. Diese betriebsbedingte<br />

Kollisionsgefährdung ist in nachgewiesenen und potenziellen Jagd- und Que-<br />

rungsbereichen im Tatenhauser Wald mit Umfeld und bei Holtfeld einschlägig.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers stellen aber zu Recht darauf ab, dass in<br />

den relevanten Vorkommensbereichen der Arten durch die planfestgestellten<br />

mindestens 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse das<br />

Kollisionsrisiko relevant minimiert wird, so dass das Tötungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift. Da weitergehende Beeinträchti-<br />

gungen nicht erkennbar sind, treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

insgesamt nicht ein.<br />

Wachtel:<br />

Die Wachtel ist eine in NRW wie im Naturraum stark gefährdete Art, die bun-<br />

desweit als ungefährdet eingestuft wird. Die Art weist innerhalb der atlantischen<br />

biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhal-<br />

tungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 2009 kommt die Art im Pla-<br />

nungsgebiet wie folgt vor: Nachweise im Bereich des Casumer Bachtales und in<br />

Grünland nördlich der K 25 bei Bokel.<br />

Da sich der Nachweis in Bezug auf das Brutvorkommen im Casumer Bachtal<br />

auf Landwirtschaftsbereiche südlich der A-33-Trasse beschränkt, sind bau- oder<br />

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