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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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dung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums er-<br />

möglicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber gemäß Art 14 Abs. 1 Satz 2<br />

GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich bestimmt, so dass ein An-<br />

spruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch nicht unmittelbar auf Art.<br />

14 Abs. 1 GG gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.07.2003, 9 A 54/02<br />

m.w.N.).<br />

Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />

Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />

geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />

Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse i.d.R. nicht in ihren Rechten<br />

verletzt. Nachteile einer Änderung der Verkehrslage sind zumindest dann ent-<br />

schädigungslos hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausrei-<br />

chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Ein Ersatzweg ist<br />

nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belan-<br />

gen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweili-<br />

gen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005, 9 A<br />

12/05 (9 A 16/04)).<br />

Dies wird durch die vorgesehenen Maßnahmen erreicht. Weitere Einzelheiten<br />

können Kapitel B 7.7 sowie den Nebenbestimmungen A 7.7.2 und 7.7.3 dieses<br />

Beschlusses entnommen werden.<br />

Soweit namentlich die Landwirte unter den Einwendern eine zu geringe Breite<br />

der vorgesehenen Brücken bzw. der Wege auf deren Rampen kritisieren, sind<br />

derartige Einwendungen unbegründet.<br />

Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der<br />

Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., sind für<br />

ländliche Wege der höchsten Verkehrsbedeutung <strong>–</strong> sog. zweistreifige Verbin-<br />

dungswege <strong>–</strong> Fahrbahnbreiten von 4,75 m bei einer Kronenbreite von 6,25 m<br />

vorgesehen, welche bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sogar den Begeg-<br />

nungsfall zweier LKW ermöglichen. Auf Brücken soll der lichte Raum zwischen<br />

den Geländern 6,00 m betragen. Gleiches ergibt sich aus den „Grundsätzen für<br />

die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen“,<br />

eingeführt vom Bundesministerium für Verkehr mit ARS 28/2003 vom<br />

29.08.2003. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Richtlinien für<br />

den ländlichen Wegebau eine sachverständige Konkretisierung der Anforderun-<br />

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