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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.85<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin ist Eigentümerin der Betriebsflächen und der Betriebsanlage<br />

Hesselteicher Str. 81 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Betriebsflächen bestehen aus den<br />

Flurstücke 460 und 422 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>. Von<br />

Flurstück 460 müssen 20 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Illenbruch<br />

beansprucht werden. Flurstück 422 wird zu diesem Zweck und zur<br />

Neuanbindung der Casumer Straße im Umfang von 950 m 2 überplant. Es entstehen<br />

unwirtschaftliche Restflächen in einer Größenordnung von 140 m 2 , die<br />

verbleibende Grundstücksfläche von 2.225 m 2 wird für die Wiederherstellung<br />

des vorhandenen Löschteiches vorübergehend in Anspruch genommen.<br />

Auf Nachfrage der Einwenderin bestätigt der Vorhabensträger zunächst, dass<br />

der Löschteich mit der derzeit vorhandenen Kapazität wiederhergestallt werde.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Der Vorhabensträger führt aus, bei der grundlegenden Entscheidung, ob der<br />

Illenbruch oder die Casumer Straße überführt werden solle, habe sich die Überführung<br />

des Illenbruch als die zweckmäßigere Alternative herausgestellt. Eine<br />

Überführung der Casumer Straße hätte wegen der neu zu schaffenden nördlichen<br />

Umfahrung eines landwirtschaftlichen Betriebes in erheblich stärkerem<br />

Maße in dessen landwirtschaftliche Nutzflächen eingegriffen und die Hofstelle<br />

umschlossen. Zudem sprächen naturschutzfachliche Belange gegen diese<br />

Lösung und im Weiteren hätte die Mehrlänge der neuen Umfahrung die Ersatzverpflichtungen<br />

des Vorhabensträgers überschritten und wäre mithin von der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zu tragen gewesen.<br />

Die Inanspruchnahme im vorgesehenen Umfang ist unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird insoweit zurückgewiesen.<br />

Damit ist den Belangen der Einwenderin in diesem Punkt Genüge getan.<br />

Die Forderung der Einwenderin, statt des Illenbruch die Casumer Straße zu<br />

überführen, wird zurückgewiesen.<br />

Die vom Vorhabenträger im Erörterungstermin gegebene Begründung zeigt auf,<br />

dass der Überführung der Casumer Straße mehrere öffentliche und private<br />

Belange gegenüber stehen. Demgegenüber haben die Interessen der Einwenderin,<br />

zu einer <strong>–</strong> aus ihrer Sicht <strong>–</strong> Verbesserung der gegebenen Situation zu<br />

gelangen, zurückzustehen. Hat schon niemand einen Anspruch darauf, dass<br />

öffentliche Wegeverbindungen unverändert erhalten bleiben, besteht erst Recht<br />

kein Anspruch, im Zuge einer Straßenplanung ein günstigeres Umfeld z.B. in<br />

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