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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.78<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach der offengelegten Planung waren aus dem Eigentum der Einwender die<br />

Flurstücke 38 (teilweise) und 211 (vollständig) in der Flur 32 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen.<br />

Auf die Maßnahme E 1.708 auf Flurstück 211 wird der Vorhabensträger nach<br />

Ankündigung in der Gegenäußerung verzichten, weil die Einwender auf diesem<br />

Flurstück mittlerweile eine Biogasanlage betreiben. Auf die Anlage eines Feldgehölzes<br />

zur Vernetzung von Fledermaushabitaten (Maßnahme E 5.802) auf<br />

dem Flurstück 38 jedoch will der Vorhabensträger nicht verzichten.<br />

Die Einwender sprechen sich gegen diese Maßnahme aus. Abgesehen von<br />

dem Verlust wertvoller Ackerfläche fürchten sie Ertragsnachteile in Form von<br />

Verschattung oder dem Wurzelwerk. Wenn es trotz ihrer grundsätzlichen Ablehnung<br />

zur Inanspruchnahme des Flurstücks komme, forderten sie Ersatzland.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass in diesem Planfeststellungsabschnitt<br />

die Flurbereinigung durchgeführt werde, die die Betroffenheit Einzelner<br />

mindere. Auf die Frage, ob die Flächen der Einwender in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen würden, erwidert der Vorhabensträger, hierüber sei noch<br />

keine abschließende Entscheidung getroffen. Diskutiert werde eine nördliche<br />

Grenze des Flurbereinigungsgebietes an der Bahnlinie oder der B 68. Nur in<br />

letzterem Fall würde das Flurstück 38 einbezogen. Auf Nachfrage der Einwender<br />

erläutert der Verhandlungsleiter, werde die Fläche nicht in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen, erübrige sich die Frage des Ersatzlandes, da in der<br />

Planfeststellung hierüber nicht zu entscheiden sei.<br />

Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht komme zum einen<br />

auf Wunsch der Einwender der Erwerb der Fläche. Alternativ stehe zum<br />

anderen für die Einwender auch die Möglichkeit zur Verfügung, das Eigentum<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender hat sich mit Deckblatt<br />

I verändert.<br />

Ein Verzicht auf die Maßnahme E 1.708 ist mit Deckblatt I Gegenstand der<br />

Planung geworden. Auf Flurstück 211 ist lediglich noch die Maßnahme E 2.902<br />

in Gestalt eines Gehölzstreifens vorgesehen, für den 4.100 m 2 dauerhaft beschränkt<br />

werden sollen.<br />

Die hiergegen gerichtete Einwendung im Deckblattverfahren wird zurückgewiesen.<br />

Diesbezüglich ist die Funktion der Maßnahme E 2.902 für die Biotopvernetzung<br />

anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher vorhandener<br />

Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />

Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />

wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />

Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwischen<br />

dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke an der Stockkämper Straße sicher. Eine solche Maßnahme an<br />

Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der<br />

Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

Die von den Einwendern vorgetragenen Gründe können demgegenüber nicht<br />

durchgreifen. Sie führen insbesondere an, der an der Ostgrenze des Flurstücks<br />

gelegene Gehölzstreifen stünde einer Erweiterung der auf dem Flurstück betriebenen<br />

Biogasanlage im Wege. Die Planfeststellungsbehörde geht dabei<br />

zugunsten der Einwender davon aus, dass Erweiterungsmöglichkeiten nur in<br />

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