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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender sprechen abschließend die geplante Durchfahrtshöhe der Unterführung<br />

des Lönsweges an. Neuere Müllfahrzeuge könnten diese Unterführung<br />

nicht passieren. Der Vorhabensträger erwidert, das Bauwerk sei in seinen Dimensionen<br />

mit der Stadt Halle abgestimmt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

zulässig ist. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />

Eine verschattende oder erdrückende Wirkung des Autobahnbauwerks ist für<br />

das Wohngebäude der Einwender ebenfalls nicht zu befürchten. Einschließlich<br />

der ab Straßengradiente 4 m hohen Lärmschutzeinrichtungen erreicht das<br />

Bauwerk eine Höhe von etwa 5,20 m in Parallellage zum Wohngebäude und<br />

etwa 7,30 m zwischen den Bauwerken über den Lönsweg bzw. den Loddenbach.<br />

Das Wohngebäude ist von diesen Punkten jedoch etwa 37 bzw. 65 m<br />

entfernt, die Autobahn verläuft zudem nördlich des Grundstücks und wirft dorthin<br />

keinen Schatten.<br />

Weitere mittelbare Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen. Angesichts des<br />

vorstehend gesagten und mit Blick auf die Einhaltung von Grenzwerten (Luftschadstoffe)<br />

bzw. die deutliche Unterschreitung der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsschwelle (Lärm) ist auch bei kumulierender Betrachtung keine<br />

andere Entscheidung möglich.<br />

In der Generalerörterung haben die Einwender im Übrigen den Antrag gestellt,<br />

neben den angekündigten Lärmschutzmaßnahmen auch einen angemessenen<br />

Wertausgleich zu erhalten (Seite 461 des Wortprotokolls).<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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