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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabensträger sichert zu, die vorgesehene Entwässerung unter Berücksichtigung<br />

dieser Informationen auf die Notwendigkeit einer anderen Dimensionierung<br />

und/oder weiterer Durchlässe zu überprüfen.<br />

Baumreihe<br />

Der Vorhabensträger erklärt auf Nachfrage, er prüfe, ob auf die geplante Baumreihe<br />

auf dem Flurstück 48 und in Verlängerung auf dem Nachbargrundstück <strong>–</strong><br />

hier verweisen die Einwender auf die vorhandene Drainage <strong>–</strong> verzichtet werden<br />

könne. Zur Frage der Pflege erläutert der Vorhabensträger, entweder behielten<br />

die Einwender die Fläche in ihrem Eigentum und erhielten neben der Abwertungsentschädigung<br />

ggf. eine weitere Einmalzahlung zur Abgeltung der ihnen<br />

dann obliegenden Pflegeverpflichtung. Oder aber sie verkaufen diesen Flurstücksteil,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Auf Flurstück 48 der Einwender ist die Baumreihe auch mit Deckblatt I verblieben.<br />

Sie ist zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich<br />

und genügt den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu<br />

den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung fordern die Einwender eine Beweissicherung<br />

für die Gebäude der Hofanlage. Diese Forderung wird zurückgewiesen. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die weitere Forderung der Einwender, im Beschluss festzuschreiben, dass<br />

Änderungen an den Gebäuden unbeschadet der Anbaubeschränkungen des<br />

FStrG möglich bleiben, wird zurückgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die Einwender fordern eine Entschädigung für die Einschränkung des<br />

Jagdausübungsrechts. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es<br />

sich dabei um eine Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als<br />

öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der<br />

Genossenschaft ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen<br />

Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu<br />

einem Recht erstarkt“ (BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil<br />

vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />

befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

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