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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die in der FGSV (2008) angeführten Ma-<br />

ße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abge-<br />

schlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert darstellen, von<br />

dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Wie bereits ausgeführt, konnte das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung nachvollziehbar darlegen, dass hier die FFH-<br />

relevanten Funktionsbezüge zwischen dem Waldkomplex „Hachho-<br />

fe/Schäferkreuz“ und dem Tatenhauser Wald liegen und nicht in südwestlicher<br />

Richtung in die Offenlandbereiche von Bokel. Insoweit kommt den Bauwerken<br />

15 und 16 keine maßgebliche Bedeutung zu. Eine vorsorgliche Funktion kön-<br />

nen die beiden Bauwerke nur für die Fledermausarten entfalten, die ihre Quar-<br />

tiere möglicherweise in den Streugehöften südlich der K 25 haben.<br />

Deshalb sind zur Anbindung der beiden Durchlässe auch folgende örtlich ge-<br />

bundene, zeitlich z. T. vorgezogene Maßnahmen mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss festgeschrieben (M/E 10.106, M/A 1.710, M/G 5 und M 15).<br />

In Bezug auf die Bechsteinfledermaus tragen die Naturschutzverbände auch<br />

vor, die Konzentration auf wenige Querungsstellen entspräche nicht dem Art-<br />

verhalten der Bechsteinfledermaus, die vollkommen individuelle Jagdrouten<br />

nutze, die sich nur hin und wieder mit denen anderer Individuen überschneiden<br />

würden. Daher wären Schutzwände von 6 m Höhe an den Seiten und zusätzlich<br />

auf dem Mittelstreifen (6m hoch) notwendig und zwar von der L782 bis zu Birk-<br />

manns Hof (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />

15.03.2010, Seiten 7 und 8).<br />

Dieser Einwand ist fachlich nicht weiter belegt und dürfte fachinhaltlich nicht den<br />

besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Auch aus Sicht der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem<br />

Votum ich folge, genügen die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgeleg-<br />

ten Schutzmaßnahmen den fachlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Begrün-<br />

dung im Einzelnen verweise ich auf die noch folgenden Seiten dieses Be-<br />

schlusses. Insoweit kann dem Einwand nicht gefolgt werden.<br />

Insoweit kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />

1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen werden.<br />

Individuenverluste durch das Fällen von Bäumen, in denen Fledermäuse über-<br />

tagen könnten, werden durch die bauvorbereitende Inspektion und die Wahl ei-<br />

nes unbedenklichen Zeitfensters für den Eingriff vermieden (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.5.2 und A 7.5.5 bis 7.5.7).<br />

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