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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.31<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 331 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

5 m 2 für das Überführungsbauwerk der Holtfelder Straße benötigt. Das Wohngebäude<br />

der Einwender steht in einem Abstand von 95 m zur Trasse der A 33.<br />

Lärm und Luftschadstoffe<br />

Die Forderungen der Einwender nach passiven Lärmschutzmaßnahmen am<br />

Gebäude sowie einer Außenwohnbereichsentschädigung weist der Vorhabensträger<br />

zurück. Durch die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen würden<br />

die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten, weshalb weitergehende<br />

Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />

ausgeschlossen seien.<br />

Nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten würden darüber hinaus auch<br />

die insoweit einschlägigen Grenzwerte eingehalten. Auch hier machten sich die<br />

vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen positiv bemerkbar.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, die <strong>Bezirksregierung</strong> als Planfeststellungsbehörde<br />

werde die vorgelegten Berechnungen und Gutachten vor einer abschließenden<br />

Entscheidung überprüfen und hierfür auch externen Sachverstand <strong>–</strong><br />

namentlich zur Prüfung des Luftschadstoffgutachtens durch das Landesamt für<br />

Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) <strong>–</strong> hinzuziehen. Erwiesen sich<br />

die Berechnungen als richtig und würden die Grenzwerte tatsächlich eingehalten,<br />

bestehe in der Tat kein Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Forderung der Einwender, eine Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />

durchzuführen, wird der Vorhabensträger entsprechen. Hierzu werde vor Beginn<br />

der Baumaßnahme der Ist-Zustand des Brunnens aufgenommen. Anschließend<br />

werde der Brunnen während der Bauphase und innerhalb eines<br />

Zeitraumes von vier Jahren nach Verkehrsfreigabe regelmäßig beprobt.<br />

Die Inanspruchnahme ist für die Errichtung des Überführungsbauwerks unumgänglich,<br />

die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Grenzwerte für<br />

Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nach der 16. bzw. der 39. BImSchV eingehalten.<br />

Ansprüche auf weitere Schutzmaßnahmen oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />

bestehen daher nicht. Entsprechende Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />

getragen.<br />

Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />

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