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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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In der Tat haben die den Einwendern künftig zur uneingeschränkten Nutzung<br />

verbleibenden Teilflächen des Flurstücks 199 keine direkte Verbindung zum<br />

Illenbruch mehr. Die Liegenschaftskarte (ALK) des Liegenschaftskatasters<br />

NRW bestätigt auch die Aussage der Einwender, dass eine ausparzellierte<br />

Wegefläche faktisch nicht mehr existiert und die Wegeparzelle zudem stumpf<br />

vor dem Nachbarflurstück 200 ohne Verbindung zur Hesselteicher Str. endet.<br />

Allerdings verläuft zwischen den Nachbarflurstücken 125 und 200 ein etwa 4,00<br />

m breiter, derzeit bewachsener und deshalb nicht als Zufahrt nutzbarer Streifen<br />

des Flurstücks 199 bis zur Hesselteicher Straße. Dem Vorhabenträger wird<br />

aufgegeben, in diesem Streifen eine Zufahrt zum Flurstück 199 von der Hesselteicher<br />

Straße aus in Schotterbauweise herzustellen.<br />

Auf diese Weise entsteht eine ausreichende Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz<br />

zum verbleibenden Teil des Flurstücks 199 (vgl. auch die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels). Soweit auf dem verbleibenden Teil des<br />

Flurstücks unterschiedliche Nutzungen vorhanden sind, können diese weiter<br />

aufrecht erhalten werden, obwohl besagte Wegeparzelle faktisch nicht mehr<br />

existiert. Schon bisher <strong>–</strong> so der Inhalt der Einwendung im Deckblattverfahren <strong>–</strong><br />

konnte die Grünlandfläche in der Mitte des Flurstücks nur über eine ackerbaulich<br />

genutzte Teilfläche erreicht werden. Hieran ändert sich im Grundsatz<br />

nichts.<br />

Mit Blick auf den Umfang der Inanspruchnahme wurde die Frage einer straßenbaubedingten<br />

Existenzgefährdung gutachterlich untersucht. Betrachtet wurden<br />

sowohl die Variante der heute gegebenen, nahezu vollständigen Flächenverpachtung,<br />

als auch die eines neuerlichen Betriebs in Eigenbewirtschaftung, der<br />

<strong>–</strong> bei dem erzielbaren Bewirtschaftungsergebnis <strong>–</strong> das Erfordernis eines Nebenerwerbs<br />

deutlich macht, dann aber mit einem ansehnlichen Einkommensanteil.<br />

In beiden Fällen werden durch die Planung zwar spürbare Einkommensminderungen<br />

bewirkt, eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung eines in der beschriebenen<br />

Form (Nebenerwerb) nachhaltig bewirtschafteten Betriebes ist<br />

jedoch dadurch nicht begründbar.<br />

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