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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärmsituation<br />

Der Einwender befürchtet, der sich tatsächlich einstellende Lärm könne die<br />

berechneten Lärmpegel deutlich übersteigen. Der Vorhabensträger legt dar,<br />

dass zwar grundsätzlich keine Messkontrollen erfolgen, von einer Fehlberechnung<br />

aber erst bei einem um mindestens 3 dB(A) höheren Lärmpegel ausgegangen<br />

werden könne. Dies erfordere eine Verdoppelung des mit 41.500 Kfz/d<br />

angesetzten Verkehrsaufkommens, was auszuschließen sei. Auch wenn die<br />

Grenzwerte für die Lärmbelastungen hier nur knapp eingehalten würden, könne<br />

der Vorhabensträger keine Lärmschutzwand errichten. Offenporiger Asphalt<br />

sei nicht vorgesehen, so dass insoweit auch bauliche Fehler nicht zu einer<br />

Lärmerhöhung führen könnten.<br />

Ein Tempolimit zur Lärmbegrenzung sei nicht vorgesehen, würde aber auch<br />

LKW als Verursacher der höchsten Lärmpegel nicht erfassen.<br />

Der Vorhabensträger verweist jedoch auf den 10 m breiten Immissionsschutzstreifen<br />

und die Möglichkeit, dass in diesem Streifen ggf. von der Stadt Halle<br />

eine Maßnahme aktiven Lärmschutzes errichtet werden könne. Gespräche<br />

dazu würden geführt.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

An dem in 230 m Entfernung zur A 33 gelegenen Wohngebäude des Einwenders<br />

werden die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für<br />

Kern-, Dorf- und Mischgebiete tags um mindestens 5 dB(A), nachts um mindestens<br />

1 dB(A) unterschritten. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />

aktiver oder passiver Art besteht daher nicht, entsprechende Forderungen<br />

werden zurückgewiesen.<br />

Soweit der Einwender in seiner Einwendung die Bildung eines Lärmsummenpegels<br />

fordert, wird dies zurückgewiesen. Nach der 16. BImSchV entsteht ein<br />

Anspruch auf Lärmschutz nur dann, wenn der von einer neuen oder geänderten<br />

Straße ausgehende Lärm die maßgebenden Immissionsgrenzwerte übersteigt.<br />

Die Bildung eines Lärmsummenpegels durch Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

vorhandener Straßen ist dabei nicht vorgesehen.<br />

Ausnahmsweise kann ein Lärmsummenpegel in Betracht kommen, wenn mit<br />

einer Gesamtbelastung zu rechnen wäre, die mit Gesundheitsgefahren oder<br />

Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Der insoweit kritische<br />

Bereich des Grundrechtsschutzes beginnt jedoch in Wohngebieten erst bei<br />

Werten von 70/60 dB(A) tags/nachts (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 5.04; und grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C<br />

9.95).<br />

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass derartige Immissionswerte auf dem Grundstück<br />

des Einwenders erreicht werden. Die genannten Werte werden um mindestens<br />

11/7 dB(A) tags/nachts unterschritten. Selbst eine Verdopplung des<br />

Verkehrs auf der A 33 erbrächte aber lediglich eine Steigerung der Immissionswerte<br />

von 3 dB(A).<br />

Weitergehend hat der Einwender in seiner Einwendung vom 13.01.2008 die<br />

folgenden Aspekte angesprochen:<br />

Waldgebiet Patthorst<br />

Die vom Einwender vorgetragene Artenvielfalt in der Patthorst ist unbestritten.<br />

Der Eingriff in den nördlichen Randbereich der Patthorst ist jedoch unter allen<br />

Gesichtspunkten des Umweltrechts rechtmäßig. Zu den Einzelheiten wird auf<br />

die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Gleiches gilt für die Tatsache, dass innerhalb der Patthorst das Wasserschutz-<br />

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