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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Für die geschützten Arten bedeutet dies:<br />

Art. 1 Buchst. i FFH-RL bezeichnet den Erhaltungszustand einer Art als günstig,<br />

wenn<br />

• aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass<br />

diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie an-<br />

gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird<br />

• das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer<br />

Zeit vermutlich abnehmen wird und<br />

• ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin<br />

vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu<br />

sichern.<br />

Die damit beschriebenen Reaktions- und Belastungsschwellen können unter<br />

Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwir-<br />

kungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in der oben bezeichne-<br />

ten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort juris Rn. 44 <strong>–</strong> 46) den Fall, dass be-<br />

stimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren,<br />

wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweisbar nicht stören lässt. Zu-<br />

dem führe bei entsprechender Standortdynamik der betroffenen Art nicht jeder<br />

Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Ver-<br />

schlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rückentwicklung könne<br />

die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, solange dies sicher als<br />

eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.<br />

Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnah-<br />

me des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfol-<br />

ge insofern ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten<br />

mit einer solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Um-<br />

ständen gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der<br />

Kompensation durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Er-<br />

haltungszustand gewährleistet werden könne.<br />

Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätz-<br />

lich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flä-<br />

chen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nah-<br />

rungssuche aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz ein-<br />

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